Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Sprengkapseln wahrnehmen läßt. Ze 5 solcher Blechbehälter sind in einem 
Umschlage aus starkem Packpapier oder in einem Karton zu einem Packete zu 
vereinigen. 
(2) Die Packete sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von wenigstens 
22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste derart einzuschließen, 
daß Hohlräume zwischen den Schachteln sowie zwischen diesen und den Kisten- 
wänden möglichst vermieden werden. Um das Entleeren der Kiste zu erleichtern, 
ist in jeder Schicht mindestens ein Packet mit einem festen Bande derart zu 
umwinden, daß das betreffende Packet mittelst dieses Bandes bequem herausgezogen 
werden kann. 1 
(3) Hohlräume in der Kiste, die ein Schlottern der Packete zulassen könnten, 
sind mit Papierstückchen, Stroh, Hen, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — 
alles völlig trocken — auszustopfen, worauf der Deckel der Kiste, sofern diese 
aus Blech besteht, aufgelöthet, sofern sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben 
oder verzinnter Holzschrauben befestigt wird, für die die Führungen im Deckel 
und in den Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen. 
((1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern 
des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine solid gearbeitete und mittelst Messing- 
schrauben oder verzinnter Holzschrauben zu verschließende hölzerne Ueberkiste von 
wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. 
()Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Millimeter 
betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen aus- 
gefüllt sein. 
Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar nieder- 
zuhalten hat, wird der äußere Deckel mit einem Zettel beklebt, der die Worte 
„Sprengkapseln — nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat. 
Deie einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten; 
Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder 
Leisten zur leichteren Handhabung versehen sein. 
mDer Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und von einem vereideten 
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter 
Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten. 
b. Elektrische Minenzündungen. 
(1) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem 
Kopfe sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück 
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