Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Sicherheitssprengpulver der vereinigten Cöln-Rottweiler Pulver— 
fabriken (Gemenge von einer neutral reagirenden Salpeterart — Ammonium-= 
salpeter ohne Zusatz oder mit ganz geringem Zusatze von doppeltkohlensaurem 
Ammonium oder Baryum — und einem pflanzlichen oder thierischen Oele, 
das im Wesentlichen aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Sanerstoff besteht, mit 
oder ohne Schwefel), 
Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, bestehend aus 
Ammonsalpeter überzogen mit Plastomenitlack, der aus Harzen, Nitrotoluolen 
und höchstens 0,,5 Prozent Kollodiumwolle bereitet ist, 
Voswinkelschen Sicherheitssprengstoffe (Gemenge aus Ammonsalpeter, 
Dinitrobenzol, Harzen, Paraffin, Fetten und Lacken), 
Wachspulver (Gemenge von chlorsaurem Kali, Karnaubawachs und Hexenmehl 
— Lykopodium —), 
Westfalit (Gemenge von Salpeter mit Harz, Naphtalin und rohen Theerölen, 
mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen, mit oder ohne Zusatz von 
Kaliumbichromat) 
werden unter nachstehenden Bedingungen befördert: 
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1— 
(1) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere in starke 
Holzkisten zu verpacken. 
(?) Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können auch durch eine 
seste Umhüllung von Papier in Packete vereinigt werden. Ferner dürfen Patronen, 
die nicht so getränkt sind, bis zum Gewichte von 2 Kilogramm in Packete ver- 
einigt werden, die durch einen Ueberzug von Ceresin und Harz völlig von der 
Luft abgeschlossen sind. Die Packete sind in haltbare hölzerne Kisten oder Tonnen, 
deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, fest zu 
verpacken. 
(3) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 50 Kilogramm Patronen enthalten. 
Diie Kisten und Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden 
Aufschrift versehen sein. 
k(:) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem vereideten Chemiker 
ausgestellte Bescheinigung über die Art des Sprengstoffs und über die Beachtung 
der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
(2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbrief 
unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.
	        
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