Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W62. 
1161 
XXXVI. 
A. Fertige Patronen für Handfeuerwaffen und zwar: 
1. Metallpatronen mit ausschliesslich aus Metallbestehen- 
den Hülsen, 
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen und 
3. Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene 
Blechhülsen eingelegt sind, 
(wegen anderer Patronen vergleiche Nr. XXXVaZiffer 1) 
werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
k) 
Bei den Metallpatronen müssen die Ceschosse mir den Metall- 
hülsen so fest verbunden sein, dass ein Ablösen der CGeschosse 
und ein Ausstreuen von Pulver nicht stattfmden kann. Patronen, 
deren Hülsen aus Pappe und einem metallenen äusseren oder 
inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaffen sein, 
dass die ganze Menge des Pulvers sich in dem metallenen Patronen- 
untertheile befindet und durch einen Pfropfen oder Spiegel 
abgeschlossen ist. Die Pappe der Patrone muss von Solcher 
Beschaffenheit sein, dass ein Brechen beim Transport ausge- 
schlossen ist. 
b) Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder 
steise Kartons derart fest zu verpacken, dass sie sich darin nichr 
verschicben können. Die einzelnen Behälter u. s. w. sind sodann 
dicht neben und über einander in gut gearbeitete feste Holzkisten 
zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu 
bemessen ist: 
Bruttogewicht der Kiste: geringste Wandstärke: 
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter, 
über 5 Kilogramm „ 50 „ „ 12 „ 
„ 50 „ „ 100 „ „ 15 „ 
„ 100 „ „ 150 „ „ 20 „ 
150 200 „ „ 25 „ 
7?* 
77 7?v 
Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der 
Holzkiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Milli- 
meter vermindert werden. 
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, 
Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — derart
	        
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