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Gegenständen zur Ausladung kommen soll und die Behälter der Schießbaumwolle
nicht mit eisernen Bändern versehen sind.
6. Zur Besörderung von Schiessbaumwolle verwendete offene Wagen sind
mit Decken zu versehen.
XL.
() Schiessbaumwolle in Flockenform und Kollodiumwolle werden,
sofern sie mit mindestens 35 Prozent Wasser angeleuchtet sind, in luftdichten
CGefässen, die in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, zur Beförderung
angenommen.
( Auf dem Frachtbriese muss vom Absender und von einem vereideten
Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschriften bescheinigt sein, dass
die Beschaffenheit der Waare und die Verpackung obigen Vorschriften entspricht.
G) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so finden die
bezüglichen Vorschriften unter Nr. XXXVazZiffer 4 Anwendung.
XLI.
Knallbonbons werden zum Transporte zugelassen, wenn dieselben zu
6 bis 12 Stück in Kartons liegen, welche dann in Holzkisten zusammen-
gepackt sind.
XLII.
Bengalische Schellackpräparate ohne Zünder (Flammen-
bücher, Salonkerzen, Fackeln, Belustigungshölzchen, Leucht-
stangen, bengalische Streichhölzer und dergleichen) miüissen in
Behälter aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holze von nicht über
1, Kubikmeter Grösse sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, dass der
Raum der Behälter völlig ausgefüllt ist. Die Behälter sind äusserlich mit dem
Inhalle zu bezeichnen.
XLIIa.
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden Be—
stimmungen:
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht mehr
alr 0)7, Gramm Zündmasse enthalten dürfen — in Pappschachteln zu ver-
packen. Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und
höchsteno je 12 Nollen zu einem festen Packete mit Papierumschlag zu verbinden.
2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne
Kisten, beide von nicht über 1,, Kubikmeter Größe, ohne Beilegung anderer