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Jahr zu wiederholender Prüfung einen inneren Druck, dessen Höhe
unter 2 näher angegeben ist, ohne bleibende Veränderung ihrer
Form und ohne Undichtigkein zu zeigen, ausgehalten haben;
b) einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer Stelle
angebrachten Vermerk tragen, welcher das Gewicht des leeren
Behälters, einschliesslich des Ventils nebst Schutzkappe oder des
Stopfens, sowie die zulässige Füllung in Kilogramm nach Mass-
gabe der Bestimmungen unter 2 und den Tag der letzten Druck-
probe angibt;
c) () aus dem gleichen Stofle, wie die Behälter selbst, hergestellte
und fest aufgeschraubte Kappen zum Schutze der Ventile tragen.
(2) Bei den kupfernen Versandgefässen fr Chlorkohlenoxyd
(Phosgen) können jedoch auch schmiedeeiserne Schutzkappen ver-
wendet werden.
G) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung versechen sein,
welche das Kollen derselben verhindert
() Ferner dürfen die Behälter für Chlorkohlenoxyd (Phosgen)
anstatt mit Ventilen auch mit eingeschraubten Stopfen ohne Schutz-
kappe verschlossen werden. Diese Stopfen müssen so dichr
schliessen, dass sich der Inhalt des Celässes nicht durch Ceruch
bemerklich machr.
(5ö) Sofern die Behälter fest in Kisten verpackt sind, ist das
Anbringen von Kappen zum Schutze der Ventile sowie von Koll-
kränzen nicht erforderlich.
2. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und
die höchste zulässige Füllung betragen:
a) für Kohlensäure und Stickoxydul: 250 Atmosphären und 1 Kilo-
gramm Flüssigkeit für je 1,34 Liter Fassungsraum des Behälters.
Beispielsweise darf also ein Behälter, welcher 13,0 Liter fasst,
nicht mehr als 10 Kilogramm flüssiger Kohlensäure oder Stick-
ox ydul enthalten;
b) für Ammoniak: 100 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssig keit
für je 1.86 Liter Fassungsraum des Behälters;
c) für Chlor: 50 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je
0 Liter Fassungsraum;
d) für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen); 30 Atmos-
phären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,6 Liter Fassungsraum.