Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M G2. 1169 
3. Die mit verflüssigten Gasen gesfüllten Behälter dürsen nicht geworfen 
werden und sind weder der Einwirkung der Sonnenstrahlen noch der 
Ofenwärme auszusetzen. 
4. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder besonders 
dazu eingerichtete Kesselwagen, welche mit einem hölzernen Ueber- 
kasten verschen sein müssen, zu verwenden. 
Die vorstehend für flüssige Kohlensäure und für Stickoxydul erlassenen Vor- 
schriften finden auch auf flüssiges Acetylen, jedoch mit folgenden Zusätzen Anwendung: 
Zu 1. An den Behältern dürfen Theile irgend welcher Art aus Kupfer, Messing oder 
sonstigen kupferhaltigen Legirungen nicht verwendet werden. Die Ventile müssen aus Stahl bestehen. 
Zu 2 a. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die 
höchste zulässige Füllung betragen für Acetylen: 250 Atmosphären und 1 Kilogramm 
Flüssigkeit für je 3,0 Liter Fassungsraum des Behälters. 
XIIVa. 
Gasförmige Kohlensäurec und Grubengas werden zur Beförderung nur dann 
angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht übersteigt, und wenn sie in 
Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl aufgeliefert werden, welche bei einer 
innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe stattgehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende 
Veränderung der Form mindestens das Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, 
unter welchem die Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder 
Behälter muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen gestattet, 
einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll= beziehungsweise Ablaßventile 
sowie mit einem Manometer versehen sein und muß alljährlich auf seine gute Beschaffenheit 
amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle angebrachter amtlicher Vermerk auf 
dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung des- 
selben stattgefunden hat. In dem Frachtbrief ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten 
Kohlensäure oder des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad 
Celsius den Druck von 20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat sich 
von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch Vergleichung des 
Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerke davon zu überzeugen, daß die Prüfung der 
Behälter auf Druck in ausreichendem Maße stattgefunden hat. 
XIV. 
Verdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und ver- 
dichtetes Leuchtgas werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 200 Atmosphären verdichtet sein, 
und müssen in nathlosen Cylindern aus Stahl- oder Schmiedeeisen von
	        
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