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höchstens 2 Meter Länge und 21 Cemimenter innerem Durchmesser
zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen:
a) bei amtlicher, alle 3 Jahre zu wiederholender Prüfung, ohne
bleibende Aenderung der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen,
das Doppelte des Druckes ausgehalten haben, unter dem die
Gase bei der Auflieferung zur Beförderung stehen;
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft angebrachten
Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen Druckes und den
Tag der letzten Druckprobe angibt;
c) mit Ventilen verschen sein, die, wenn sie im Innern des Flaschen-
halses angebracht sind, durch einen aufgeschraubten, nicht über
den Rand des Flaschenhalses seitlich hervorragenden Metallstöpsel
von mindestens 25 Millimeter Höhe oder, wenn sie sich ausserhalb
des Flaschenhalses befnden, und wenn die Behälter uonverpackt
aufgelielert werden, durch fest aufgeschraubte, aus Stahl, Schmiede-
eisen oder schmiedbarem Gusse hergestellte Kappen zu schinzen
sind;
d) (1) falls sie in Wagenladungen unverpackt aufgelielert werden, so
verladen sein, dass ein Kollen unmöglich ist. Nicht in Wagen-
ladungen aufgegebene Behälter müssen mit einer das Kollen
wirksam verhindernden Vorrichtung verschen sein.
(i) Erfolgt die Auflieferung in Kisten, so müssen diese die
deutliche Aufschrift „Verdichteter Sauerstoff“, „Verdichteter
Wasserstoff“ oder „Verdichtetes Leuchtgas“ tragen.
2. Jede Sendung muss durch eine mit einem richtig zeigenden Manometer
ausgerüstete und mit dessen Handhabung vertraute Person aulgeliefert
werden. Diese Person hat auf Verlangen das Manometer an jedem
aufgelielerten Behälter anzubringen, so dass der annehmende Beamte
durch Ablesen an dem Mlanometer sich davon überzeugen kann, dass
der vorgeschriebene höchste Druck nicht überschritten ist
Ueber die vorgenommene Probe ist von dem Abfertigungsbeamten ein
kurzer Vermerk in dem Frachtbriele zu machen.
3. Die mi verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürlen nicht geworten,
auch der Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Olenwärme nicht
ausgesetzt werden.
4. Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen zu verwenden; die Ver-
ladung in offene Wagen ist nur dann zulässig, wenn die Auflieferung