Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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höchstens 2 Meter Länge und 21 Cemimenter innerem Durchmesser 
zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen: 
a) bei amtlicher, alle 3 Jahre zu wiederholender Prüfung, ohne 
bleibende Aenderung der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, 
das Doppelte des Druckes ausgehalten haben, unter dem die 
Gase bei der Auflieferung zur Beförderung stehen; 
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft angebrachten 
Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen Druckes und den 
Tag der letzten Druckprobe angibt; 
c) mit Ventilen verschen sein, die, wenn sie im Innern des Flaschen- 
halses angebracht sind, durch einen aufgeschraubten, nicht über 
den Rand des Flaschenhalses seitlich hervorragenden Metallstöpsel 
von mindestens 25 Millimeter Höhe oder, wenn sie sich ausserhalb 
des Flaschenhalses befnden, und wenn die Behälter uonverpackt 
aufgelielert werden, durch fest aufgeschraubte, aus Stahl, Schmiede- 
eisen oder schmiedbarem Gusse hergestellte Kappen zu schinzen 
sind; 
d) (1) falls sie in Wagenladungen unverpackt aufgelielert werden, so 
verladen sein, dass ein Kollen unmöglich ist. Nicht in Wagen- 
ladungen aufgegebene Behälter müssen mit einer das Kollen 
wirksam verhindernden Vorrichtung verschen sein. 
(i) Erfolgt die Auflieferung in Kisten, so müssen diese die 
deutliche Aufschrift „Verdichteter Sauerstoff“, „Verdichteter 
Wasserstoff“ oder „Verdichtetes Leuchtgas“ tragen. 
2. Jede Sendung muss durch eine mit einem richtig zeigenden Manometer 
ausgerüstete und mit dessen Handhabung vertraute Person aulgeliefert 
werden. Diese Person hat auf Verlangen das Manometer an jedem 
aufgelielerten Behälter anzubringen, so dass der annehmende Beamte 
durch Ablesen an dem Mlanometer sich davon überzeugen kann, dass 
der vorgeschriebene höchste Druck nicht überschritten ist 
Ueber die vorgenommene Probe ist von dem Abfertigungsbeamten ein 
kurzer Vermerk in dem Frachtbriele zu machen. 
3. Die mi verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürlen nicht geworten, 
auch der Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Olenwärme nicht 
ausgesetzt werden. 
4. Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen zu verwenden; die Ver- 
ladung in offene Wagen ist nur dann zulässig, wenn die Auflieferung
	        
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