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c) Glasflaschen bis zu 2 Kilogramm Inhalt werden auch in
starken, mit Handhaben verschenen Holz kisten zur Beförderung
zugelassen, welche durch Zwischenwände in so viele Abtheilungen
getheilt sind, als Flaschen versandt werden. Nicht mehr als vier
Flaschen dürfen in eine Kiste verpackt werden. Die Flaschen
sind so einzusetzen, dass sie 30 Millimerer von den Wänden ab-
stchen; die Zwischenräume sind mit getrockneter Infusorienerde
dergestalt vollständig auszustopfen, dass jede Bewegung der
Flaschen ausgeschlossen ist.
d) Auf den Deckel der unter b und c erwähnen Behälter ist neben
der Angabe des Inhalts das Glaszeichen anzubringen.
XIVIII.
Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchloric-) unterliegt den vor-
stchend unter Nr. XILVII gegebenen Vorschristen mit der Massgabe, dass die
unter 2b angeordnete Verpackung erst bei Glasflaschen von mehr als 5 Kl-
gramm Inhalt erforderlich ist. Bei Flaschen bis zu 5 Kilogramm Inhalt genügr
die Verpackung nach 2c.
XIIX.
1) Wasserstoffsupero * yd ist in Gefässen, welche nicht luftdicht ver-
schlossen sind, aufzugeben und wird nur in gedeckt gebauten oder in offenen
Wagen mit Deckenverschluss befördert.
((i) Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so
müssen die Behälter wohl verpackt und in besondere, mit Handhaben verschene
starke Kisten oder Körbe eingeschlossen sein.
XLIXa.
Natriumsuperoxyd ist in starken Blechbüchsen mit verlöthetem Deckel, die in eine
mit verlöthetem Blecheinsatz ausgestattete, starke Holzkiste verpackt sind, aufzugeben.
XLIXb.
Calciumcarbid muß in luftdicht verschlossene eiserne Gefäße verpackt sein. Andere
Stoffe dürfen in die Gefäße nicht beigepackt werden.
L.
Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus oder anderen
leicht entzündlichen Flüssigkeiten, wie Petroleumnaphta, einerseits und