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Harz andererseits bereitet sind, wie Spirituslacke und Sik kative,
unterliegen den nachstehenden Vorschriften:
1. (1) Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt
werden, so mässen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und
in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben
versehene Gelässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein.
() Wenn die Versendung in Metall-, Holz- oder Gummibehältern
erlolgt, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Ver-
schlüssen versechen sein.
2. Die aus Terpentinöl oder Petroleumnaphta und Harz bereiteten übel-
riechenden Präparate dürlen nur in offenen Wagen befördert werden.
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
La.
(1) Gefettete Eisen= und Stahlspähne (Dreh-, Bohr= und dergleichen
Spähne) und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol aus Anilin-
fabriken werden sofern sie nicht in luftdicht verschlossenen Behältern aus starkem Eisen-
bleche verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln oder unter Decken-
verschluß befördert.
() Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen= oder Stahlspähne gefettet
sind oder nicht, anderenfalls werden sie als gefettet behandelt.
LI.
() Mit Fett oder Oel getränktes Papier sowie Hülsen aus
solchem werden nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Decken-
verschluss belfördert.
(2) Bei Sendungen von Hülsen dieser Art muß der Frachtbrief eine Erklärung des
Absenders enthalten, daß die Hülsen nach der Tränkung erhitzt und darauf in Wasser völlig
abgekühlt worden sind.
LII.
() Stalldünger sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden
nur in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Be-
förderung angenommen:
1. Die Beladung und Entladung haben Absender und Empfänger zu
bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der Ladestellen nach
Massgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnung obliegt.
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