Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1174 
Trockener Stalldünger in losem Zustande wird in offenen Wagen mit 
Deckenverschluss befördert, welchen der Absender zu beschaffen hat. 
Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen, sofern nicht besondere 
Einrichtungen für deren Transport bestehen, nur in ganz ftesten, dicht 
verschlossenen Gelässen und auf offenen Wagen, oder in Kesselwagen 
befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche 
das Herausdringen der Masse und der Flüssigkeir verhindern und die 
Verbreitung des Geruchs thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch 
für die Art der Beladung und Entladung Bedacht zu nehmen. 
Das Zusammenladen mit anderen Cütern ist unstatthaft. 
Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aulgabe 
verlangen. 
Die Eisenbahn ist verpflichtet, die zur Beförderung verwendeten Eisenbahnwagen, 
soferu sie nicht bestimmungsgemäß ausschließlich zum Transporte der im Eingange 
bezeichneten Gegenstände dienen, nach jedesmaligem Gebrauch in derselben Weise, 
wie dies in Bezug auf die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen 
auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist, einem Reinigungsverfahren (Desinfektion) zu 
unterwerfen, das geeignet ist, die den Wagen anhaftenden Ansteckungsstoffe voll- 
ständig zu tilgen. 
Die Kosten der Desinfektion der Wagen sowie etwa nöthiger Desinfektion 
des Inhalts fallen dem Absender beziehungsweise dem Empfänger zur Last. 
Die Bestimmungen über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung wie 
der An= und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die 
Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu. 
(2) Hundekoth wird auch als Stückgut unter folgenden Bedingungen zur Beförderung 
zugelassen: 
1. 
S 
Zur Verpackung sind feste, dichte Metall- oder mit eisernen Reifen beschlagene 
Holzgefäße zu verwenden, die mit Handhaben versehen und äußerlich rein sein müssen. 
. Die Gefäße sind aufrecht stehend zu befördern; sie dürfen nicht gerollt, sondern 
müssen getragen werden. 
Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen. 
Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungsweise dem 
Empfänger zur Last. 
Die Vorschriften im Abs. 1 Ziffer 5 und 8 finden Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.