Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

AM G2. 
1175 
LIII. 
() Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behälter ver- 
packt und unter folgenden Bedingungen zur Beförderung angenommen: 
1. 
40 
·#4 
3. 
4. 
5. 
Sie misssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen sein, 
dass auf jeden Magen 15 bis 20 Gramm Kochsalz verwendet ist. 
Bei der Verpackung ist auf den Boden des Cefässes sowie auf die 
oberste Magenschicht je eine etwa 1 Centimeter hohe Schicht Salz zu 
streuen. 
Im Frachtbrief ist von dem Absender zu bescheinigen, dass die Vor- 
schriften unter 1 und 2 beobachtet sind. 
Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aulgabe 
verlangen. 
Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs- 
weise dem Empfänger zur Last. 
(2) Während der Monate Oktober, November, Dezember, Jannar, Februar und März 
werden auch ungesalzene frische Kälbermagen, sofern sie von allen Speiseresten 
gereinigt sind, in festen, dicht verschlossenen Fässern oder Kübeln und unter Beachtung der 
Bestimmungen im Abs. 1 Ziffer 4 und 5 zur Beförderung zugelassen. Die Deckel der 
Kübel müssen mit einem eisernen Ueberwurfe befestigt sein.
	        
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