Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1180 
Aulage F. 
Allgemeine Erklärung 
über die Verpackung des Gutes. 
Eisenbahn 
Zu·................................................·...... übernimmt auf mein (unser) Ersuchen alle nach- 
bezeichneten Güter, welche vom heutigen Tage ab von mir (uns) zur Eisenbahn-Beförderung 
aufgegeben werden, nämlich: 
Ich (Wir) erkenneln) hierbei ausdrücklich an, daß diese Güter 
unverpackt 
in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung 
R 
  
aufgegeben sind, sofern in dem betreffenden Frachtbrief auf diese Erklärung Bezug ge— 
nommen ist. 
(Un erschrift. 
* Jc nach der Beschaffenheit der Sendungen sind entweder das Wort „unverpackt“ oder die Worte „in 
nachbeschriebener mangelhafter Verpackung“ zu streichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.