Contents : Das Legitimitätsprincip.

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male  alter  Herrscherhäuser  werden,  aber  aufhören,  das  rechtliche
  Charakteristicum  bestimmter  Dynastien  zu  sein,  und  weit
entfernt,  in  der  Ableitung  der  Souveränetät  aus  Gottes  Willen
einen  Schutz  gegen  die  Ableitung  der  fürstlichen  Gewalt  aus
dem  Volkswillen  zu  finden,  muß  Malte-Brun  vielmehr  die  göttliche
  Sanction  auch  dem  usurpatorischen  Geschlechte  zusprechen,
sobald  dasselbe  vom  Volke  als  ein  rechtmäßiges  betrachtet,  seine
Beseitigung  als  ein  widerrechtlicher  Gewaltact  angesehen  wird.

Malte-Brun  denkt  in  seiner  phrasenvollen  Schrift  an  keine
dieser  Consequenzen  seiner  eigenen  Meinung;  er  folgt  lediglich
der  von  der  Heiligen  Allianz,  von  Chateaubriand,  Bonald,
„dem  Plato“  der  Restauration,  und  andern  vorgezeichneten
Spur,  verliert  hierbei  überdies  sein  Ziel  fortwährend  aus  den
Augen  und  schreibt  in  Wahrheit  nicht  über  die  Legitimität,
sondern  entwirft  ein  verhältnißmäßig  liberales  Programm,  in
dem  er  Decentralisation  der  Verwaltung,  Selbständigkeit  der
Corporationen  u.  dgl.  als  nothwendige  logische  Forderungen
des  Legitimitätsprincips  darzustellen  versucht.  Weniges  von
seinen  Ausführungen  ist  ihm  eigen,  das  meiste  verschwommen
und  unklar;  aber  dadurch  ist  Malte-Brun  für  die  Zeit  der
hauptsächlichsten  Wirksamkeit  der  Heiligen  Allianz  charakteristisch,
  daß  er  das  göttliche  Recht  der  legitimen  Herrscher  mit
vollem  Bewußtsein  zum  Ausgangspunkte  seiner  sonst  werthlosen
Betrachtungen  macht.

Daß  man  die  Lehre  von  dem  göttlichen  Rechte  der  Herrscher
  nicht  für  unverträglich  mit  gewissen  Freiheiten  hielt,  geht
aus  der  letztgenannten  Schrift  ebenso  wie  aus  de  Maistre's
Werken  hervor.  Wie  Malte-Brun  einem  Selfgovernment  der
Gemeinden  1),  einer  die  demokratischen  wie  aristokratischen

)  Malte-Brun,  a.  a.  O.,  S.  210,  211.
Brockhaus,  Legitimitätsprincip.  8