Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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vorhanden ist. Sind aber zwei oder mehr männliche Sprossen dieses Ge— 
schlechtes vorhanden, dann soll nicht nur bei Anfall des Fideikommisses dieses 
sofort an denjenigen übergehen, welcher dem Besitzer des Fideikommisses Pöttmeß 
am nächsten steht, aber nicht nächster Anwärter dieses Fideikommisses ist, 
sondern beide Fideikommisse sollen, wenn sie in einer Hand vereint sind, 
wieder in der Weise getrennt werden, daß bei dem nächsten Surccessionsfall 
das Fideikommiß Baierbach an denjenigen der Familie Gumppenberg- 
Pöttmeß-Oberbrennberg fällt, welcher dem dann zur Nachfolge in 
das Fideikommiß Pöttmeß Berufenen am nächsten steht, aber nicht nächster 
Anwärter desselben ist. 
Sollte ein Sprosse einer der unter a und b genannten Familien zur 
Succession in das Fideikommiß berufen werden, dann ist er verpflichtet, die 
Bewilligung nachzusuchen, Namen und Titel eines Freiherrn von Gumppen- 
berg-Peuerbach führen zu dürfen. Auf denjenigen, der zugleich das Fidei- 
kommiß Pöttmeß besitzt, bezieht sich diese Vorschrift nicht. 
Dieses nach seinen sämmtlichen Bestandtheilen und Bestimmungen vorstehend beschriebene 
Familienfideikommiß wird nach beendigter Instruktion und auf Grund wiederholter Prüfung 
hiemit bestätigt, in die Fideikommißmatrikel eingetragen und durch das Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht. 
München, am 7. März 1899. 
Kigl. Oberlandesgericht München. 
Kgl. Oberlandesgerichts-Präsident: 
u. Küfftner. 
Waeger.
	        
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