I16. 117
§ 19.
Nach zurückgelegter Gehilfenzeit (§S§ 17 und 18) hat der Badergehilfe zur weiteren
Ausbildung in seinem Berufe an einem Unterrichtskurse theilzunehmen, welcher in den hiezu
vom Staatsministerium des Innern zu bestimmenden Krankenhäusern von je einem Arzte
nach Maßgabe einer von dem genannten Staatsministerium zu erlassenden Instruktion un-
entgeltlich abgehalten wird.
Der Beginn dieser Kurse, welche fünf Monate zu währen haben, wird vier Wochen
vor deren Eröffnung zugleich mit den für Abhaltung derselben bestimmten Krankenhäusern
und Lehrern öffentlich bekannt gemacht.
§ 20.
Dem Badergehilfen steht frei, unter den hiefür bestimmmten Krankenhäusern dasjenige
auszuwählen, in welchem er sich dem Kurse unterziehen will. Zu diesem Behufe hat er
sich zwei Tage vor Beginn desselben bei dem einschlägigen Lehrer zu melden und hiebei
das Zeugniß über die bestandene Vorprüfung sowie ein vom einschlägigen Bezirksarzte oder
Militärarzte inhaltlich beglaubigtes Zeugniß über den nach 88 17 oder 18 geleisteten
Gehilfendienst und über gute Führung vorzulegen.
8 21.
Ueber den mit Erfolg genossenen Unterricht wird dem Badergehilfen von dem betreffenden
Lehrer ein Zeugniß ausgestellt.
Der Lehrer ist verpflichtet, unfleißigen und unbefähigten Gehilfen das Zeugniß zu
verweigern.
§ 22.
Ein einjähriger Dienst, welchen der Badergehilfe als Sanitäts-Unteroffizier beziehungs-
weise Sanitäts-Gefreiter oder Sanitäts-Soldat oder als Krankenträger einer Sanitäts-
compagnie im Heere geleistet hat, wird als Ersatz für die einjährige Gehilfenzeit und für
den Unterrichtskurs angerechnet.
C.
Approbationsprüfung.
8 23.
Die Ertheilung der Approbation als Bader ist, vorbehaltlich der Ausnahmsbestimmung
des § 29, durch das Bestehen der Approbationsprüfung bedingt.
Zur Abhaltung dieser Prüfung wird in denjenigen Regierungsbezirken, in welchen ein
Unterrichtskurs (§ 19) abgehalten wurde, je eine Kommission gebildet, welche aus dem
Kreismedizinalrathe oder in dessen Verhinderung aus einem von der Kreisregierung, Kammer