Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 121. 
Die Vorschriften der Artikel 110 bis 120 finden auch auf die vor dem Inkraft— 
treten dieses Gesetzes ausgegebenen Sparurkunden Anwendung. 
Ansprüche aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechtes und Grundgefällen. 
Artikel 122. 
Für Leistungen, die auf Grund eines Rechtsverhältuisses des öffentlichen Rechtes von 
einem Grundstücke zu entrichten sind, haftet das Grundstück. Die Haftung für fällige 
Leistungen erlischt mit dem Ablaufe von zwei Jahren nach dem Eintritte des Zeitpunkts, 
von dem an die Leistung gefordert werden kann, wenn nicht vorher die Beschlagnahme des 
Grundstücks erfolgt ist. 
Artikel 123. 
Die Staatskasse ist berechtigt, für ihre Ansprüche wegen fälliger öffentlicher Abgaben 
und Kosten eines Verfahrens die Eintragung einer Sicherungehypothek an den Grundstücken 
des Schuldners zu verlangen. Die Eintragung der Sicherungshypothek an mehreren Grund- 
stücken darf nur soweit verlangt werden, daß der Werth der Grundstücke den zweifachen 
Betrag des zu sichernden Anspruchs erreicht; der Werth wird unter Abzug der Belastungen 
berechnet, welche der Sicherungshypothek im Range vorgehen. 
Die Eintragung der Sicherungshypothek erfolgt auf das Ersuchen der Behörde, welcher 
die Beitreibung der Leistung obliegt. 
Artikel 124. 
Die aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechtes entstandenen Ansprüche des Staates, 
einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes auf eine Geldzahlung erlöschen, 
soweit nicht ein Anderes vorgeschrieben ist, mit dem Ablaufe von drei Jahren, wenn die 
Thatsachen festgestellt sind, auf welchen der Anspruch beruht. Die Frist beginnt mit dem 
Schlusse des Kalenderjahrs, in welchem der Zeitpunkt eintritt, von dem an die Leistung 
auf Grund der festgestellten Thatsachen gefordert werden kann. Die Vorschriften über die 
Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung finden entsprechende Anwendung. 
Der Lauf der Frist wird auch durch die im Beitreibungsverfahren an den Pflichtigen 
gerichtete Aufforderung zur Zahlung unterbrochen. 
Besteht für den Anspruch ein Pfandrecht oder eine Hypothek, so wird durch das Er- 
löschen des Anspruchs die Geltendmachung des Rechtes, Befriedigung aus dem verhafteten 
Gegenstande zu suchen, nicht gehindert.
	        
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