Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 125. 
Die aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechtes entstandenen Ansprüche gegen den 
Staat, eine Gemeinde oder einen anderen Kommunalverband auf eine Geldzahlung erlöschen, 
soweit nicht ein Anderes vorgeschrieben ist, mit dem Ablaufe von drei Jahren. Die Frist 
beginnt mit dem Schlusse des Kalenderjahrs, in welchem der Zeitpunkt eintritt, von dem 
an die Leistung gefordert werden kann. Die Vorschriften über die Hemmung und die 
Unterbrechung der Verjährung finden entsprechende Anwendung. 
Das Erlöschen ist ausgeschlossen, wenn der Empfangsberechtigte sich vor dem Ablaufe 
der Frist bei der Kasse, welche die Zahlung zu leisten hat, zum Empfange meldet. 
Diese Vorschriften gelten insbesondere auch für die Ansprüche auf Rückerstattung mit 
Unrecht erhobener Abgaben oder Kosten eines Verfahreus. 
Artikel 126. 
Die Vorschriften des Artikel 124 finden auf die Ansprüche der Kirchen, der Geistlichen 
und der sonstigen Kirchenbediensteten wegen der Gebühren für kirchliche Handlungen, auf die 
Ansprüche einer Genossenschaft des öffentlichen Rechtes auf Leistungen, die den Mitgliedern 
aus dem Genossenschaftsverband obliegen, sowie auf die Ansprüche auf Brückenzölle, Pflaster- 
zölle und ähnliche Abgaben, die in Folge eines besonderen Rechtsverhältnisses an eine 
Privatperson zu entrichten sind, entsprechende Anwendung. An die Stelle der Feststellung 
der Thatsachen, auf welchen der Anspruch beruht, tritt die Fälligkeit des Anspruchs. 
Auf die Ansprüche auf Rückerstattung mit Unrecht erhobener Leistungen der im Abs. 1 
bezeichneten Art finden die Vorschriften des Artikel 125 Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
Artikel 127. 
Die Vorschriften der Artikel 124 bis 126 gelten auch für noch nicht verjährte 
Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden sind. Die 
Vorschriften des Artikel 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden 
entsprechende Anwendung. 
Artikel 128. 
Die Grundgefälle des Staates und der Ablösungekasse sowie die an deren Stelle 
getretenen Lasten bedürfen zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben 
des Grundbuchs nicht der Eintragung in das Grundbuch. 
Die Vorschriften der Artikel 123, 124, 127 gelten auch für die wiederkehrenden 
Leistungen aus den im Abs. 1 bezeichneten Lasten.
	        
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