Abschnitt XXVII. Jagdpolizei-Gesetz. 1339
Jagdbezirk. Es ist aber den Gemeindebehörden gestattet, nach freier Ueber-
einkunft mehrere ganze Gemeindebezirke oder einzelne Theile eines Gemeinde-
bezirks mit einem anderen Gemeindebezirke zu einem gemeinschaftlichen Jagd-
bezirke zu vereinigen. Auch soll die Gemeindebehörde befugt sein, mit Geneh-
migung des Kreisausschusses 1), in Stadtkreisen des Bezirksausschusses aus dem
Bezirke einer Gemeinde mehrere für sich bestehende Jagdbezirke zu bilden, deren
jedoch keiner eine geringere Fläche als dreihundert Morgen umfassen darf:).
Den Besitzern der im §. 2 bezeichneten Grundstücke ist es gestattet, sich mit
diesen Grundstücken dem Jagdbezirke ihrer Gemeinden anzuschließen ?).
Die Beschlüsse über alle dergleichen Abänderungen der gewöhnlichen Jagd-
bezirke dürfen sich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf drei Jahre und auf
keinen längeren Zeitraum als auf zwölf Jahre erstrecken.
§. 5. Die Besitzer isolirt belegener Höfe") sind berechtigt, sich mit den-
jenigen Grundstücken, welche zusammenhängend den Hof ganz oder theilweise
–
Zu Anmerkung 6 auf S. 1338.
einen Flächenraum von mindestens 300 Morgen verlangt. — Bezüglich der Bildung
der Jagdbezirke stehen Gutsbezirke den Gemeindebezirken gleich. Die Funktionen der
Gemeindebehörde werden von den Gutsvorstehern wahrgenommen, E. O. V. XXV. 300.
Vergl. E. O. V. XVI. 344 und Res. 7. Jan. 1870 (M. Bl. S. 16). Aus dieser
Gleichstellung ergiebt sich, daß der Gutsbesitzer zur eigenen Ausübung der Jagd auf
weniger als 300 Morgen großen Besitzungen und Enklaven nicht befugt ist, sondern
mit der Jagdausübung durch den Gutsvorsteher nach §. 10 des Ges. zu verfahren
ist. Das Res. 6. Mai 1873 (M. Bl. S. 186) geht von unrichtigen Folgerungen
aus, E. O. BV. XXV. 300. Die Zugehörigkeit wird dadurch nicht berührt, daß auf
einzelnen Grundstücken die Jagd thatsächlich oder rechtlich erschwert ist, Erk. 27. März
1890 (E. O. V. XIX. 320).
Oeffentliche Ströme bilden, sofern und soweit sie Theile eines Gemeindebezirkes
sind, der Regel nach mit allen übrigen, dazu gehörigen Grundstücken, einen gemein-
schaftlichen Jagdbezirk, Erk. 23. Mai 1889 (E. O. V. XVIII. 297).
1) §. 104, 1 Zust. Ges.
:) Der Hauptzweck des Gesetzes ist, die Zahl der Jäger möglichst zu verringern;
es hat deshalb die Aufsichtsbehörde die in S. 4 erwähnte Genehmigung nur dann zu
ertheilen, wenn eigenthümliche Verhältnisse vorliegen, z. B. die getrennte Lage der
einer gemeinschaftlichen Jagdnutzung unterworfenen Grundstücke oder die Aussicht auf
bedeutend höhern Ertrag der Jagdnutzung. Die Genehmigung ist namentlich auch
ann zu versagen, wenn die Besorgniß einer Störung der öffentlichen Ordnung durch
die Zulassung mehrerer Jagdpächter vorliegt, Res. 14. Nov. 1850 (M. Bl. S. 391).
3) Der Anschluß kann auch stillschweigend durch konkludente Handlungen erfolgen
und darf von der Gemeindebehörde nicht zurückgewiesen werden. Beim Mangel
anderweiter Abreden über die Dauer des Anschlusses gilt er für die Dauer der Pacht-
periode und zwar auch bei etwaigem Eigenthumswechsel, E. O. V. XIX. 311. Doch
muß von der Befugniß des Anschlusses rechtzeitig, d. h. bei Regulirung der Jagd-
bezirke und vor deren Verpachtung Gebrauch gemacht werden.
4) Unter einem isolirt belegenen Hofe kann kein anderer verstanden werden, als
ein solcher, der entfernt und ausgeschieden von den in ihrem Zusammenhange ein
Ganzes, also ein geschlossenes Dorf bildenden Höfen gelegen ist, Erk. O. Trib.
18. Nov. 1858 (Strieth. Arch. I. 1). Vergl. Res. 27. April 1874 (M. Bl. S. 140)
und Erk. O. Trib. 10. Febr. 1874 (E. LXXI. 284). Es soll aber nicht jedes
landwirthschaftliche Etablissement als isolirt belegen im Sinne des Jagdpolizeigesetzes
angesehen werden, wenn es nicht in einem geschlossenen Orte gelegen und von den
dazugehörigen Grundstücken ganz oder theilweise umgeben ist; die Lage des Gehöftes
muß eine vereinzelte, von anderen Gehöften abgesonderte sein, Erk. 7. Mai 1888
(E. O. V. XVI. 339). Vergl. E. O. V. XXII. 279. Maßgebend ist lediglich die
geographische Lage des Hofes zu anderen Höfen, ihre gegenseitige Erreichbarkeit 2c.,
unabhängig von der kommunalen Zugehörigkeit. Die Ausschließung der den isolirten
Hof umgebenden Grundstücke, kann verlangt werden, auch wenn sie nicht in dem-
selben Gemeindebezirke liegen, wie der Hof selbst, E. O. V. XXVIII. 312. Von
den Grundstücken, die einen isolirten, im Miteigenthume mehrerer Personen stehenden
Hof umgeben, können nur die im Miteigenthume der sämmtlichen Hofbesitzer, nicht