Contents: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVII. Jagdpolizei-Gesetz. 1339 
Jagdbezirk. Es ist aber den Gemeindebehörden gestattet, nach freier Ueber- 
einkunft mehrere ganze Gemeindebezirke oder einzelne Theile eines Gemeinde- 
bezirks mit einem anderen Gemeindebezirke zu einem gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirke zu vereinigen. Auch soll die Gemeindebehörde befugt sein, mit Geneh- 
migung des Kreisausschusses 1), in Stadtkreisen des Bezirksausschusses aus dem 
Bezirke einer Gemeinde mehrere für sich bestehende Jagdbezirke zu bilden, deren 
jedoch keiner eine geringere Fläche als dreihundert Morgen umfassen darf:). 
Den Besitzern der im §. 2 bezeichneten Grundstücke ist es gestattet, sich mit 
diesen Grundstücken dem Jagdbezirke ihrer Gemeinden anzuschließen ?). 
Die Beschlüsse über alle dergleichen Abänderungen der gewöhnlichen Jagd- 
bezirke dürfen sich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf drei Jahre und auf 
keinen längeren Zeitraum als auf zwölf Jahre erstrecken. 
§. 5. Die Besitzer isolirt belegener Höfe") sind berechtigt, sich mit den- 
jenigen Grundstücken, welche zusammenhängend den Hof ganz oder theilweise 
– 
Zu Anmerkung 6 auf S. 1338. 
einen Flächenraum von mindestens 300 Morgen verlangt. — Bezüglich der Bildung 
der Jagdbezirke stehen Gutsbezirke den Gemeindebezirken gleich. Die Funktionen der 
Gemeindebehörde werden von den Gutsvorstehern wahrgenommen, E. O. V. XXV. 300. 
Vergl. E. O. V. XVI. 344 und Res. 7. Jan. 1870 (M. Bl. S. 16). Aus dieser 
Gleichstellung ergiebt sich, daß der Gutsbesitzer zur eigenen Ausübung der Jagd auf 
weniger als 300 Morgen großen Besitzungen und Enklaven nicht befugt ist, sondern 
mit der Jagdausübung durch den Gutsvorsteher nach §. 10 des Ges. zu verfahren 
ist. Das Res. 6. Mai 1873 (M. Bl. S. 186) geht von unrichtigen Folgerungen 
aus, E. O. BV. XXV. 300. Die Zugehörigkeit wird dadurch nicht berührt, daß auf 
einzelnen Grundstücken die Jagd thatsächlich oder rechtlich erschwert ist, Erk. 27. März 
1890 (E. O. V. XIX. 320). 
Oeffentliche Ströme bilden, sofern und soweit sie Theile eines Gemeindebezirkes 
sind, der Regel nach mit allen übrigen, dazu gehörigen Grundstücken, einen gemein- 
schaftlichen Jagdbezirk, Erk. 23. Mai 1889 (E. O. V. XVIII. 297). 
1) §. 104, 1 Zust. Ges. 
:) Der Hauptzweck des Gesetzes ist, die Zahl der Jäger möglichst zu verringern; 
es hat deshalb die Aufsichtsbehörde die in S. 4 erwähnte Genehmigung nur dann zu 
ertheilen, wenn eigenthümliche Verhältnisse vorliegen, z. B. die getrennte Lage der 
einer gemeinschaftlichen Jagdnutzung unterworfenen Grundstücke oder die Aussicht auf 
bedeutend höhern Ertrag der Jagdnutzung. Die Genehmigung ist namentlich auch 
ann zu versagen, wenn die Besorgniß einer Störung der öffentlichen Ordnung durch 
die Zulassung mehrerer Jagdpächter vorliegt, Res. 14. Nov. 1850 (M. Bl. S. 391). 
3) Der Anschluß kann auch stillschweigend durch konkludente Handlungen erfolgen 
und darf von der Gemeindebehörde nicht zurückgewiesen werden. Beim Mangel 
anderweiter Abreden über die Dauer des Anschlusses gilt er für die Dauer der Pacht- 
periode und zwar auch bei etwaigem Eigenthumswechsel, E. O. V. XIX. 311. Doch 
muß von der Befugniß des Anschlusses rechtzeitig, d. h. bei Regulirung der Jagd- 
bezirke und vor deren Verpachtung Gebrauch gemacht werden. 
4) Unter einem isolirt belegenen Hofe kann kein anderer verstanden werden, als 
ein solcher, der entfernt und ausgeschieden von den in ihrem Zusammenhange ein 
Ganzes, also ein geschlossenes Dorf bildenden Höfen gelegen ist, Erk. O. Trib. 
18. Nov. 1858 (Strieth. Arch. I. 1). Vergl. Res. 27. April 1874 (M. Bl. S. 140) 
und Erk. O. Trib. 10. Febr. 1874 (E. LXXI. 284). Es soll aber nicht jedes 
landwirthschaftliche Etablissement als isolirt belegen im Sinne des Jagdpolizeigesetzes 
angesehen werden, wenn es nicht in einem geschlossenen Orte gelegen und von den 
dazugehörigen Grundstücken ganz oder theilweise umgeben ist; die Lage des Gehöftes 
muß eine vereinzelte, von anderen Gehöften abgesonderte sein, Erk. 7. Mai 1888 
(E. O. V. XVI. 339). Vergl. E. O. V. XXII. 279. Maßgebend ist lediglich die 
geographische Lage des Hofes zu anderen Höfen, ihre gegenseitige Erreichbarkeit 2c., 
unabhängig von der kommunalen Zugehörigkeit. Die Ausschließung der den isolirten 
Hof umgebenden Grundstücke, kann verlangt werden, auch wenn sie nicht in dem- 
selben Gemeindebezirke liegen, wie der Hof selbst, E. O. V. XXVIII. 312. Von 
den Grundstücken, die einen isolirten, im Miteigenthume mehrerer Personen stehenden 
Hof umgeben, können nur die im Miteigenthume der sämmtlichen Hofbesitzer, nicht
	        
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