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Artikel 133.
Die Kosten, welche einem Betheiligten zu erstatten sind, werden auf Antrag durch das
Gericht erster Instanz, in Vormundschaftssachen, falls ein Familienrath bestellt ist, durch
den Vorsitzenden festgesetzt. Gegen die Verfügung, durch welche die Festsetzung erfolgt, findet
die sofortige Beschwerde statt.
Aus der Verfügung, durch welche die zu erstattenden Kosten festgesetzt werden, findet
die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften statt, welche für die Zwangsvollstreckung aus
den in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten.
Einsicht des Grundsteuerkatasters, des Gergwerksverleihungsbuchs
und der Fideikommißmatrikel.
Artikel 134.
Die Einsicht des Grundstenerkatasters und des Verleihungsbuchs der Bergbehörde ist
Jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift
ist auf Verlangen zu beglaubigen. Von den zu dem Kataster oder den Büchern gehörigen
Plänen und Messungsverzeichnissen können Auszüge gefordert werden; die Auszüge sind auf
Verlangen zu beglanbigen.
Auf das Recht, von der Fideikommißmatrikel, den Urkunden, auf die in der Fidei-
kommisimatrikel zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, und den noch nicht
erledigten Eintragungsanträgen Einsicht zu nehmen und von den Eintragungen, den Urkunden
und den Anträgen Abschrift zu fordern, finden die für das Grundbuch, die Urkunden, auf
die im Grundbuche zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, und die noch nicht
erledigten Anträge auf Eintragung in das Grundbuch geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
Tenderungen der seit 1818 erlassenen Gesetze.
Artikel 135.
Die Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 wird dahin geändert:
1. Titel W § 4 Abs. 2 Nr. 4 und § 5 werden aufgehoben.
II. In der VII. Beilage erhält
1. der § 14 Abs. 3 folgende Fassung:
Die Anfechtung der Entscheidungen richtet sich nach den für die Beschwerde
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften.
2. Der § 28 Satz 2 und der § 109 werden aufgehoben.
III. Die VIII. Beilage wird aufgehoben.
In der Pfalz können Familienfideikommisse auch in Zukunft nicht errichtet werden.