Artikel 137.
In dem Gesetze vom 15. Angust 1828, die allgemeine Haussteuer betreffend, in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1881 wird der § 37 Abs. 2, 3 aufgehoben.
Artikel 138.
Das Forststrafgesetz für die Pfalz vom 28. Dezember 1831 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Oktober 1879 und des Gesetzes vom 17. Juni 1896 wird dahin
geändert:
I. Im Artikel 8 wird der Satz 2 durch folgenden Abs. 2 ersetzt:
Diese Verfügung ist jedoch in Betreff der Strafe auf Personen einer und
derselben Familie (Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5) nicht anwendbar, welche
gemeinschaftlich einen Forstfrevel nach Art. 19, 22 oder 23 begehen; diese werden
solidarisch in die Strafe verurtheilt. In dem Urtheil oder den Strafbefehlen ist
auszusprechen, gegen welchen oder welche Freuler die Umwandlung der Geldstrafe
in Haftstrafe einzutreten hat, wenn erstere nicht beigetrieben werden kann. Geschieht
die Umwandlung gleichzeitig gegen mehrere dieser Frevler, so darf dennoch die
von den Einzelnen zu erstehende Haft zusammengerechnet die nach Art. 5 der
Geldstrafe entsprechende Dauer nicht überschreiten.
II. Der Artikel 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Ale civilverantwortlich sind außer dem Forstfreoler vorzuladen und als haftbar
für Geldstrafe, Werth und Schadensersatz, dann für die Kosten — vorbehaltlich
des Rückgriffs, wo ein solcher statthat, — mitzuverurtheilen:
1) die Ehemänner wegen der Frevel ihrer bei ihnen wohnenden Ehefrauen:
2) die Väter und nach ihrem Tode die Mütter wegen der Frevel ihrer bei
ihnen wohnenden und noch unverheiratheten Kinder (leibliche Kinder, Stief,
Adoptiv- und Pflegekinder)
3) die Vormünder und Pfleger sowie überhaupt diejenigen, welchen Minderjährige
in Pflege gegeben sind, wegen der Frevel der bei ihnen wohnenden Pflege-
befohlenen;
4) die Dienstherrschaften wegen der Frevel ihrer bei ihnen wohnenden Dienstboten:
5) die Lehrmeister und Gewerbsleute wegen der Frevel ihrer Zöglinge, Gesellen
und Gehilfen, solange diese Personen unter ihrer Aufsicht stehen;
6) die Geschäftsgeber wegen der Frevel ihrer Arbeiter und Geschäftsträger, wenn
der Frevel in oder bei der Ausführung der aufgetragenen oder anvertrauten
Verrichtungen geschah.