Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

10  Chekonsens.  Kompetenz  zu  dessen  Supplirung.

chen  Gebietstheilen  Frankens  fortbestehen,  in  welchen
bei  Erlassung  der  Verordnung  von  1804  schon
preußisches  Landrecht,  (welches  letztere  die  Supplirungen
  an  den  Prozeßrichter  verweist,)  galt  12).—

12)  Würde  hier  zur  Zeit  noch  die  Kompetenz  des  Prozeßrichters,
  nicht  die  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
vorliegen,  so  dürften  allerdings  für  das  Fortbestehen
  des  Gerichtsstandsprivilegiums  aus
dem  Jahre  1804  gewichtige  Gründe  sprechen.  Denn
während  die  Gerichtsstandsprivilegien  innerhalb  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  allerdings  durch  die,
eine  Ausnahme  nicht  gestattende,  Faffung  des  Art.  18
Ziffer  4  des  Ger.-Verf.-Ges.  von  1861  und  durch
Absatz  3  desselben  Art.,  welcher  die  Regel  „exceptio
  firmat  regulam“  begründet,  nicht  als  fortbestehend
  angenommen  werden  kann,  —  behält  umgekehrt
  Art.  26  des  Ger.-Verf.-Ges.  von  1861  alle
Gerichte  der  streitigen  Rechtspflege,  sowohl  bevorzugte
  als  nicht  bevorzugte,  welche  bisher  durch  das
Gesetz  (und  zwar  durch  das  Gesetz  schlechthin,  nicht
blos  durch  das  Ger.-Verf.-Ges.  von  1861)  feststanden
  (und  damit  auch  den  bevorzugten  Gerichtsstand
  aus  der  mit  Gesetzeskraft  auchetenen  Verordnung
  vom  2.  Mai  1801,  vorausgesetzt,  daß
derselbe  ein  streitiger  wäre),  ausdrücklich  bevor.
  Auch  die  in  den  Art.  73—75  einzeln  aufgeführten
  sachlich  privilegirten  Prozeßgerichte  werden
daselbst  nur  deßhalb  angeführt,  um  an  ihren  Bestimmungen
  Aenderungen  zu  treffen,  demnach  keineswegs,
  um  fie  allein  beizubehalten  und  die  übrigen
aufzuheben.  Art.  76  Abs.  1  endlich  betrifft  nur
die  fora  communia  und  specialia,  nicht  die  privilegirten;
  und  Abs.  2  ebendaselbst  nur  die  persönlich,
nicht  die  sachlich  privilegirten.  —  Ueberhaupt  wollte
das  Grundlagengesetz  v.  12.  Mai  1848  (in  Art.  2)
und  alle  diesem  folgenden  organisatorischen  Gesetze
in  Bezug  auf  das  Prozeßforum  nur  die  Aufhebung
der  persönlichen  Privilegien,  welche  allein  als
ein  Ausfluß  politischer  Vorrechte  einzelner  bevorzugter
Klassen  von  Staatsangehörigen,  des  Adels  u.  s.  w.
erschienen.  Die  Gesetzgebung  seit  dem  J.  1848
hatte  demzufolge  gar  keine  Veranlassung  zur  Aufbebung
  der  im  Interesse  der  Sache  selbst  eingefähr-