10 Chekonsens. Kompetenz zu dessen Supplirung.
chen Gebietstheilen Frankens fortbestehen, in welchen
bei Erlassung der Verordnung von 1804 schon
preußisches Landrecht, (welches letztere die Supplirungen
an den Prozeßrichter verweist,) galt 12).—
12) Würde hier zur Zeit noch die Kompetenz des Prozeßrichters,
nicht die der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vorliegen, so dürften allerdings für das Fortbestehen
des Gerichtsstandsprivilegiums aus
dem Jahre 1804 gewichtige Gründe sprechen. Denn
während die Gerichtsstandsprivilegien innerhalb der
freiwilligen Gerichtsbarkeit allerdings durch die,
eine Ausnahme nicht gestattende, Faffung des Art. 18
Ziffer 4 des Ger.-Verf.-Ges. von 1861 und durch
Absatz 3 desselben Art., welcher die Regel „exceptio
firmat regulam“ begründet, nicht als fortbestehend
angenommen werden kann, — behält umgekehrt
Art. 26 des Ger.-Verf.-Ges. von 1861 alle
Gerichte der streitigen Rechtspflege, sowohl bevorzugte
als nicht bevorzugte, welche bisher durch das
Gesetz (und zwar durch das Gesetz schlechthin, nicht
blos durch das Ger.-Verf.-Ges. von 1861) feststanden
(und damit auch den bevorzugten Gerichtsstand
aus der mit Gesetzeskraft auchetenen Verordnung
vom 2. Mai 1801, vorausgesetzt, daß
derselbe ein streitiger wäre), ausdrücklich bevor.
Auch die in den Art. 73—75 einzeln aufgeführten
sachlich privilegirten Prozeßgerichte werden
daselbst nur deßhalb angeführt, um an ihren Bestimmungen
Aenderungen zu treffen, demnach keineswegs,
um fie allein beizubehalten und die übrigen
aufzuheben. Art. 76 Abs. 1 endlich betrifft nur
die fora communia und specialia, nicht die privilegirten;
und Abs. 2 ebendaselbst nur die persönlich,
nicht die sachlich privilegirten. — Ueberhaupt wollte
das Grundlagengesetz v. 12. Mai 1848 (in Art. 2)
und alle diesem folgenden organisatorischen Gesetze
in Bezug auf das Prozeßforum nur die Aufhebung
der persönlichen Privilegien, welche allein als
ein Ausfluß politischer Vorrechte einzelner bevorzugter
Klassen von Staatsangehörigen, des Adels u. s. w.
erschienen. Die Gesetzgebung seit dem J. 1848
hatte demzufolge gar keine Veranlassung zur Aufbebung
der im Interesse der Sache selbst eingefähr-