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l. Im Artikel XV werden
1. im Satz 2 die Worte: „durch Anschlagung an dem Gerichtssitze und in sämmt
lichen betheiligten Gemeinden“ ersetzt durch die Worte:
„durch Veröffentlichung in dem ihr zu amtlichen Kundmachungen dienenden
Blatte und durch Anheftung in den betheiligten Gemeinden“,
2. in der Ziff. 2 des Satz 3 die Worte: „für die Angerufenen“ ersetzt durch die Worte:
„für die Abtretungspflichtigen“,
3. als Ziff. 3 folgende Vorschrift beigefügt:
3. für die übrigen Betheiligten, in der Voraussetzung des Erschienenseine
der Aurufenden, Ausschliestung mit den etwaigen Einwendungen gegen die au
gesprochene Abtretung.
4. folgende Vorschriften als Abs. 2, 3 eingestellt:
Die schriftliche Mittheilung an die Betheiligten und die Antragsteller oder
deren Vertreter ist durch die Gemeindebehörde oder durch die Post gegen Nach
weis zuzustellen. Die Zustellung unterbleibt, wenn der Wohnort der zu ladenden
Person nicht bekannt ist.
Soweit die im Artikel XI bezeichneten Betheiligten nicht im Grundbuch
eingetragen sind, werden sie nur berücksichtigt, wenn sie Erben eines eingetragenen
Berechtigten sind oder wenn ihre Rechte angemeldet und auf Verlangen der
Distriktspolizeibehörde glaubhaft gemacht sind. Die Rechtswirksamkeit der Ladung
ist bei den im Artikel XI bezeichneten Betheiligten von der Zustellung der schrift-
lichen Mittheilung nur abhängig, wenn der Betheiligte sich zur Theilnahme an
dem Verfahren gemeldet und erforderlichen Falles sein Recht glaubhaft gemacht hat.
II. Der Eingang des Artikel XVI hat zu lauten:
Die Distriktspolizeibehörde hat, sobald die Ladung erfolgt ist, bezüglich der
in Anspruch genommenen Gegenstände
III. Der Artikel XXII Ziff. 1 bis 4 wird ausfgehoben.
Artikel 140.
Der Artikel 5 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Wahl der
Landtags-Abgeordneten betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1881
erhält folgende Fassung:
1) Personen, welche entmündigt oder nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind.