Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 144. 
Das Gesetz vom 15. Juni 1850, den Ersatz des Wildschadens betreffend, wird dahin 
geändert: 
I. Der Artikel 1 erhält folgende Fassung: 
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum 
Ersatze des Wildschadens werden durch die folgenden Bestimmungen ergänzt. 
II. Der Artikel 2 erhält folgende Fassung: 
Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf den Schaden, welcher durch jagdbare 
Säugethiere anderer als der im Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Gattungen 
angerichtet wird. 
III. Der Artikel 3 Abs. 1, 2 erhält folgende Fassung: 
Ist das Jagdrecht auf den zu einem Jagdbezirke vereinigten Grundstücken 
nach den gesetzlichen Vorschriften über die Ausübung der Jagd von der Gemeinde 
verpachtet oder wird es von der Gemeinde in Selbstverwaltung ausgeübt, so 
haftet dem Beschädigten an Stelle der Grundeigenthümer die Gemeinde. 
Sind mehrere Gemeindebezirke zu einem Jagdbezirke vereinigt, so haften 
die Gemeinden als Gesammtschuldner. 
IV. Der Artikel 5 erhält folgende Fassung: 
Der vom Wilde in Baumschulen, in Obstgärten oder an einzeln stehenden 
jungen Bäumen verursachte Schaden wird nicht vergütet, wenn die Herstellung 
von Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur 
Abwendung des Schadens ausreichen. 
V. Als Artikel Sa wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Der Beschädigte hat den Anspruch auf Ersatz des Wildschadens bei Verlust 
des Anspruchs binnen sechs Tagen, nachdem er von der Beschädigung Kenntniß 
erlangt hat, bei der Ortepolizeibehörde anzumelden, in deren Bezirke der Schaden 
entstanden ist. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anmeldung. 
Die Ortepolizeibehörde soll die Anmeldung sofort dem Ersatzpflichtigen mittheilen. 
VI. Die Artikel 4, 6 werden aufgehoben. 
Die Artikel 1, 2, 5, 7 bis S a des Gesetzes vom 15. Juni 1850 werden auf die 
Pfalz erstreckt. 
Artikel 145. 
Im Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Mai 1851, das Einschreiten der bewaffneten 
Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Ordnung betreffend, werden die Worte: „in dem Pfalz 
kreise die Bestimmungen des einschlägigen Gesetzes vom 10. Vend IV.“ gestrichen.
	        
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