Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

II. Der Artikel 37 erhält folgende Fassung: 
Durch Begründung einer Dienstbarkeit können von den Bestimmungen der 
Artikel 34 und 35 abweichende Verhältnisse festgesetzt werden. 
III. Im Artikel 39 Abs. 1 werden die Worte: „als Zubehör der Grundstücke“ ersetzt 
durch die Worte: 
„als zu den Grundstücken gehörig“. 
IV. Der Artikel 47 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Wo nicht durch Lokalverordnungen, Herkommen oder besondere Rechtsver 
hältnisse etwas Anderes festgesetzt ist, liegt jedem Ufereigenthümer die Pflicht ob, 
sein Ufer von allen Hindernissen des Wasserablaufs frei zu erhalten. 
V. Der Eingang des Artikel 54 hat zu lanten: 
Sofern nicht Lokalverordnungen, Herkommen oder besondere Rechtsverhältnisse 
eine Ausnahme begründen, . . . . 
VI. Der Eingang des Artikel 59 Abs. 1 hat zu lauten: 
Die durch Lokalverordnungen, Herkommen oder besondere Rechtsverhältnisse 
destgesente Vertheilung. des Wassrrs. 
VII. Im Artikel 60 Abs. 1 und im Artikel 68 Abs. 1 werden die Worte: „Herkommen, 
besondere Rechtstitel oder Verjährung“" ersetzt durch die Worte: 
„Herkommen oder besondere Rechtsverhältnisse". 
VIII. Der Artikel 103 wird aufgehoben. 
Artikel 148. 
In dem Gesetze vom 28. Mai 1852 über die Bewässerungs und Entwässerungs 
Unternehmungen zum Zwecke der Boden Cultur erhält der Artikel 14 folgende Fassung: 
Die Beitragsverbindlichkeit zu den Unterhaltungskosten ist öffentliche Last 
der betheiligten Grundstücke und erlischt uur mit dem vorschriftsmäßigen Aus 
scheiden des Grundstücks oder mit der Auflösung der Genossenschaft. 
Artikel 149. 
Der Artikel 29 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 über den Uferschutz und den Schutz 
gegen Ueberschwemmungen wird aufgehoben. 
Artikel 150. 
Das Gesetz vom 28. Mai 1852 über die Ausübung und Ablösung des Weiderechtes 
auf fremdem Grund und Boden wird dahin geändert:
	        
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