Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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IV. Der Artikel 10 Abs. 5 erhält folgende Fassung: 
Zur Gutsübergabe unter Lebenden ist die Bestätigung durch das nach 
Art. 3 zuständige Gericht erforderlich. 
V. Im Artikel 27 erhält 
1. der Eingang folgende Fassung: 
Die Bestellung einer Sicherungshypothek an dem Erbgute können verlangen: 
2. Die Ziff. 3 wird durch folgenden Abs. 2 ersetzt: 
Die Personen, welche nach den Art. 20, 24 Alimente anzusprechen haben, 
können, falls ihnen ein zu dem Erbgute gehörendes Gebände oder ein Theil eines 
solchen Gebändes als Wohnung zum ausschließlichen Gebrauche zu gewähren ist, 
die Bestellung eines Wohnungerechts, falls ihnen ein Theil des Erbguts zu 
sonstiger Benützung zu gewähren ist, die Bestellung einer entsprechenden persönlichen 
Dienstbarkeit und, soweit andere wiederkehrende Leistungen zu entrichten sind, die 
Bestellung einer entsprechenden Reallast an dem Erbgute verlangen. 
VI. Die Artikel 2, 30, 33 werden ausgehoben. 
Artikel 153. 
Das Gesetz vom 23. Februar 1868, die Ablösbarkeit der auf Grund und Boden 
haftenden oder mit einer Gewerbsrealität verbundenen Ehehafts-Verhältnisse betreffend, wird 
dahin geändert: 
1. Im Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte: „mit fünf vom Hundert“ ersetzt 
durch die Worte: 
„mit vier vom Hundert". 
II. Der Artikel 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Für die Ablösungssumme haftet das Grundstück in gleicher Weise wie für 
ein Bodenzinskapital; die Ablösungssumme hat den Rang der Reichnisse, an 
deren Stelle sie tritt. Für die im Falle des Verzugs zu entrichtenden Zinsen 
gelten die Vorschriften über die aus einer Reallast zu entrichtenden wiederkehrenden 
Leistungen. 
III. An die Stelle der Artikel 13, 14 tritt folgende Vorschrift: 
Ist die Ehehaftsgerechtigkeit mit Rechten Dritter belastet, so ist die Bei- 
ziehung und die Zustimmung der Berechtigten zu der Ablösung nicht erforderlich. 
An dem Anspruch auf die Ablösungssumme haben die Dritten, soweit ihre 
Rechte beeinträchtigt werden, dieselben Rechte, die ihnen im Falle des Erlöschens 
ihrer Rechte durch Zwangsversteigerung an dem Erlöse zustehen. Die Vorschriften 
des § 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung; die
	        
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