Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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IV. Der Artikel 67 erhält folgende Fassung: 
Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet 
sie das Gemeinwohl, so finden auch bei Stiftungen des öffentlichen Rechtes die 
Vorschriften des S 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
Zu der zu treffenden Verfügung ist in Gemeinden mit städtischer Verfassung 
die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in den übrigen Gemeinden die 
Zustimmung der Gemeinde- beziehungsweise Ortsversammlung erforderlich. Der 
Beschluß bedarf der Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde. 
V. Der Artikel 156 Abs. 6 wird aufgehoben. 
Artikel 159. 
Das Gesetz vom 29. April 1869, die Gemeindeordnung für die Pfalz betreffend, 
wird dahin geändert: 
I. Im Artikel 10 erhalten die Abs. 2, 3 folgende Fassung: 
Als selbständig sind nicht zu erachten: 
1) Personen, welche entmündigt sind; 
2) Dienstboten und Gewerbsgehilfen, die in die häusliche Gemeinschaft des 
Dienstherrn aufgenommen sind, sowie Kinder, die dem elterlichen Haus- 
stand angehören und von dem Familienhaupt unterhalten werden. 
Stenern der Ehefrau, sofern nicht die eheliche Gemeinschaft nach § 1575 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgehoben ist, und der minderjährigen im elter- 
lichen Unterhalte stehenden Kinder sind dem Familienhaupte zuzurechnen. 
II. Der Artikel 11 Abs. 2 lir. //#erhält folgende Fassung: 
I) wenn das Entmündigungsverfahren gegen ihn eingeleitet ist; 
III. Im Artikel 37 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte: „minderjährige und unter Kuratel 
stehende Personen“ ersetzt durch die Worte: 
„Minderjährige und Personen, die entmündigt oder nach § 1906 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind“. 
IV. Der Artikel 51 erhält folgende Fassung: 
Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet 
sie das Gemeinwohl, so finden auch bei Stiftungen des öffentlichen Rechtes die 
Vorschriften des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
Zu der zu treffenden Verfügung bedarf der Gemeinderath der Genehmigung 
der vorgesetzten Verwaltungsbehörde. 
Artikel 160. 
Das Gesetz vom 29. April 1869, die öffentliche Armen und Kranken Pflege 
betreffend, wird dahin geändert:
	        
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