Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

J. 
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Der Artikel 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Desgleichen haben diejenigen, welche einem Hilfsbedürftigen gegenüber nach 
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzsbuchs unterhaltspflichtig waren, Ersatz 
der in Folge der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung für dessen Unterhalt gemachten 
Aufwendungen zu leisten. 
II. Der Artikel 5a Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 3. Februar 1888 hat 
III. 
zu lauten: 
Auf Antrag der Armenpflege können der Ehegatte und der frühere Ehegatte, 
die Eltern und Großeltern, die Kinder und Enkel eines Hilfsbedürftigen durch 
Beschluß der Distriktsverwaltungsbehörde angehalten werden, dem Hilfsbedürftigen 
nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die erforderliche Unterstützung 
zu gewähren und Ersatz der in Folge der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung für 
den Unterhalt gemachten Aufwendungen zu leisten. Das Gleiche gilt in An- 
sehung eines unehelichen Kindes von dem Vater, sofern er seine Vaterschaft nach 
§ 1718 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannt hat oder seine Unterhaltspflicht 
in einem vollstreckbaren Titel festgestellt ist. 
Im Artikel 7 in der Fassung des Gesetzes vom 3. Februar 1888 werden 
1. die Worte: „wenn nicht arme Notherben vorhanden sind oder der Unterstützte 
von einer Wohlthätigkeitsanstalt beerbt wird“ ersetzt durch die Worte: 
„wenn nicht arme Pflichttheilsberechtigte vorhanden sind“. 
2. Als Abs. 2 werden folgende Vorschriften beigefügt: 
Der Ersatzanspruch kann nicht zum Nachtheile der Nachlaßgläubiger geltend 
gemacht werden; Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und 
Auflagen bleiben außer Betracht. Trifft er mit dem Ersatzanspruch einer öffent- 
lichen Wohlthätigkeitsanstalt zusammen, von der der Verstorbene innerhalb der 
letzten zehn Jahre vor dem Tode unterstützt oder unentgeltlich verpflegt worden 
ist, so kann er auch nicht zum Nachtheile dieses Anspruchs geltend gemacht werden. 
Im Artikel 8 werden 
1. im Abs. 1 die Worte: „tax= und stempelfrei zu behandeln“ ersetzt durch das Wort: 
„gebührenfrei“. 
2. Der Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten steht den Armenpflegen in dem Ver- 
fahren vor den bayerischen Gerichten Gebührenfreiheit zu. 
Im Artikel 11 Abs. 1 werden hinter den Worten: „im Dienste oder in einer 
ständigen Arbeit stehen“ die Worte eingeschaltet: 
„und nicht kraft Gesetzes oder statutarischer Bestimmung der Kranken- 
versicherungspflicht unterliegen“.
	        
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