57
Artikel 163.
In dem Gesetze vom 28. April 1872, die Grundentlastung betreffend, erhält der
Satz 2 des Artikel 17 Abs. 1 folgende Fassung:
Sie haben den gleichen Rang wie die Grundabgabe und die belasteten
Grundstücke haften für sie in gleicher Weise wie für diese.
Artikel 164.
Das Gesetz vom 3. April 1875, die Brandversicherungsanstalt für Gebände in den
Landestheilen rechts des Rheins betreffend, wird dahin geändert:
I. Der Artikel 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Ausnahmsweise müssen der Anstalt einverleibt werden:
1) die sämmtlichen Gebände des Staates;
2) die Gebäude der Gemeinden, der Kirchen, der Schul- und sonstigen
Stiftungen;
3) die Gebäude der Pfarreien, Benefizien, ständigen Curatien, Pfarrvikariate
und Exposituren.
II. Im Artikel 8 wird die Verweisung „(Art. 3 Ziff. 5)“ gestrichen.
III. In den Artikel 10 wird zwischen Abs. 1 und Abs. 2 folgender neue Absatz
cingefügt:
Die Versicherung kann auch von dem Nießbraucher zu Gunsten des Eigen-
thümers und für ein Gebäude, das im Eigenthume Mehrerer steht, von einem
der Miteigenthümer zu Gunsten der sämmtlichen Eigenthümer genommen werden.
IV. Der Artikel 14 erhält folgende Fassung:
Bei den im Art. 3 Abs. 1 bezeichneten Gebäuden richtet sich der Mindest-
betrag der Versicherung nach den jeweiligen besonderen Ministerialvorschriften, er
darf jedoch nicht auf weniger als den halben Werth der verbrennbaren Theile
bestimmt werden.
V. Der Artikel 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Minderung tritt mit dem nächstfolgenden Jahre in Wirksamkeit. Ist
das Grundstück mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belastet, so
ist der Nachweis erforderlich, daß die Gläubiger ihre Zustimmung in rechts-
verbindlicher Weise erklärt haben.
VI. Der Artikel 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Bewilligung zum Wiederaufban des abgebrannten Gebäudes auf einem
Grundstücke mit anderer Plannummer sowie die Bewilligung zu einer anderen
Verwendung der Entschädigungsgelder setzt, wenn das Grundstück mit Reallasten,
8