Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder mit einem Nießbrauche belastet 
ist, den Nachweis voraus, daß die Berechtigten ihre Zustimmung in rechts— 
verbindlicher Weise erklärt haben. Der Nachweis ist zu den Akten zu bringen. 
Bei Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden genügt der Nachweis, 
daß die Berechtigten innerhalb der im § 1128 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
bestimmten Frist einen Widerspruch nicht erhoben haben; die Anzeige von dem 
Eintritte des Schadens känn durch die nach Abs. 2 zuständige Behörde erfolgen. 
Der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn das zuständige Gericht festgestellt hat, 
daß die Bewilligung für die Berechtigten unschädlich ist. 
Der Artikel 43 Satz 1, 2 erhält folgende Fassung: 
Der Anspruch auf Entschädigungsgelder kann, soweit diese zu einem 
bestimmten Zwecke, insbesondere nach Art. 38, 39 zum Wiederaufbau des 
Gebäudes, zu verwenden sind, vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 41 Abs. 2, 
nicht abgetreten werden. Der Anspruch auf die zum Wiederaufban zu verwendenden 
Entschädigungsgelder kann jedoch mit der Banstelle unter der Bedingung des 
Wiederaufbaus veräußert werden. 
VIII. Der Artikel 46 erhält folgende Fassung: 
Ist das beschädigte Gebäude eines der vorsätzlichen oder fahrlässigen Brand 
stiftung beschuldigten Versicherten mit Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden 
oder mit einem Nießbrauche belastet oder ist von den Miteigenthümern des Gebäudes 
einer beschuldigt, so wird zwar zum Besten der Berechtigten oder der anderen 
Miteigenthümer die Entschädigungssumme gegen dereinstigen Ersatz aus dem Vermögen 
des Schuldigen von der Anstalt vorgeschossen, jedoch zu keinem anderen Zwecke als 
zu dem der Wiederherstellung der beschädigten Gegenstände. 
Die Versicherungskammer ist berechtigt, für die festgesetzte Entschädigungssumme 
eine Sicherungshypothek an den Grundstücken des Beschuldigten eintragen zu lassen. 
Die Eintragung der Hypothek an mehreren Grundstücken des Beschuldigten 
darf nur soweit verlangt werden, daß der Werth der Grundstücke das Doppelte 
des zu sichernden Betrags erreicht; der Werth wird unter Abzug der Belastungen 
berechnet, welche der Hypothek im Range vorgehen. 
IX. Der Artikel 71 erhält folgende Fassung: 
Steht das versicherte Gebände im Miteigenthume Mehrerer, so haften die 
Miteigenthümer, welche die Versicherung genommen haben, für die Beiträge als 
Gesammtschuldner. 
Das Grundstück haftet im Ganzen, auch wenn nur einer der Miteigenthümer 
die Versicherung genommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Nießbraucher die 
Versicherung zu Gunsten des Eigenthümers genommen hat.
	        
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