Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Auf das Verfahren finden die für Verwaltungerechtssachen geltenden Vor- 
schriften Anwendung. Vor Erlassung der Vorentscheidung ist auch im Falle des 
Abs. 2 Satz 1 der Beamte zu hören. 
II. In den Artikel 10 wird folgende Vorschrift als Ziff. 3 a eingestellt: 
Za) Umwandlung des Zweckes oder Aufhebung einer Stiftung nach den Vorschriften 
des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbnchs, wenn von dem Vorstande der Stiftung 
oder von einem zum Genuß oder zum Mitgenusse der Stiftung Berechtigten 
bestritten wird, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden sei 
oder das Gemeinwohl gefährde. 
Artikel 166. 
Das Gesetz vom 23. Februar 1879 zur Aneführung der Reichs Civilprozeßordnung 
und Konkursordnung wird dahin geändert: 
1. Im Artikel 3 werden die Worte: „unbeschadet der Vorschriften in den §§ 394 und 397 
der Civilprozestordnung“ ersetzt durch die Worte: 
„unbeschadet der Vorschriften der §8§ 810, 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". 
II. Als Artikel 9a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Ueber das Vermögen einer der im Art. 9 Abs. 2 bezeichneten juristischen 
Personen des öffentlichen Rechtes findet ein Konkurs nicht statt. 
III. Im Artikel 10 erhält 
1. der Abs. 1 folgende Fassung: 
Die Ansprüche aus der Haftung des Staates oder der Gemeinden für den 
bei Zusammenrottungen verursachten Schaden sowie die Ansprüche des Fiskus 
gegen die betheiligten Gemeinden auf Ersatz der Kosten, die aus dem Einschreiten 
der bewaffneten Macht zur Erhaltung der inneren Sicherheit oder der gesetzlichen 
Ordnung entstehen, erlöschen mit dem Ablauf eines Jahres, wenn nicht vorher 
die Klage erhoben wird. Die einjährige Frist beginnt für die Ansprüche der 
ersteren Art mit der Beschädigung, für die Ansprüche der letzteren Art mit dem 
Zeitpunkt, in welchem die Verwendung der bewaffneten Macht ihr Ende erreicht. 
2. der Abs. 3 Satz 1 folgende Fassung: 
Hinsichtlich des Vollzugs der gegen die Beklagten ergehenden Urtheile ver 
bleibt es bei den Bestimmungen der Gesetze vom 12. März 1850 und vom 
4. Mai 1851. 
IV. Im Artikel 20 Abs. 1 werden die Worte: „in den nicht zur ordentlichen streitigen 
Gerichtsbarkeit gehörenden Sachen“ ersetzt durch die Worte: 
„in den Angelegenheiten, für welche die Landesgesetze maßgebend sind“.
	        
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