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V. Die Ueberschrift vor dem Artikel 45 hat zu lauten:
„Zwangsenteignung.“
VI. Im Artikel 46 Abs. 1 werden
1. im Satz 1 die Worte: „und unter den Betheiligten nur noch die Frage über
die Art oder den Betrag der zu leistenden Entschädigung streitig“ gestrichen.
2. An die Stelle des Satz 2 treten folgende Vorschriften:
Der Antrag hat die genane Bezeichnung des abzutretenden Grundstücks
sowie die Angabe des Abtretungspflichtigen und der sonstigen Betheiligten zu
euthalten. Der Antrag soll soweit thunlich für die in demselben Verwaltungs
bezirke belegenen Grundstücke gleichzeitig gestellt werden.
VII. In den Artikel 47 Abs. 2 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgende Vorschrift eingestellt:
Auf die Ladung finden die Vorschriften des Art. XV Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3
des Gesetzes vom 17. November 1837 entsprechende Anwendung; schriftliche
Mittheilung erfolgt nur an den Abtretungsberechtigten, die Abtretungspflichtigen
und die sonstigen Betheiligten, die sich zur Theilnahme an dem Schätzunge
verfahren bei der Distriktsverwaltungsbehörde gemeldet haben.
VIII. Der Abs. 2 des Artikel 50 erhält folgende Fassung:
Für die Klage ist das Gericht aneschließlich zuständig, in dessen Bezirke
das abzutretende Grundstück liegt.
IX. Der Artikel 51 Satz 2 erhält folgende Fassung:
JIst der Abtretungsberechtigte der Staat, so kann an Stelle der Einweisung
in den Besitz die sofortige Zwangsabtretung erwirkt werden; zu einer Sicherheits
leistung ist der Staat nicht verpflichtet.
X. Der Artikel 53 erhält folgende Fassung:
An der Entschädigungssumme stehen den Betheiligten, deren Rechte nach
Art. XI des Gesetzes vom 17. November 1837 auf die Entschädigungssumme
übergegangen sind, dieselben Rechte zu, die sie im Falle des Erlöschens ihrer
Rechte durch Zwangsversteigerung an dem Erlöse haben würden. Der bieherige
Eigenthümer und jeder Berechtigte kann die Eröffnung eines Vertheilungeverfahrens
nach den für die Vertheilung des Erlöses im Falle der Zwangesversteigerung
geltenden Vorschriften beantragen.
Das Gericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amtswegen das
Grundbuchamt um die im § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung bezeichneten Mittheilungen zu ersuchen.
Als Betheiligte im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes über die Zwange-
versteigerung und die Zwangsverwaltung gelten diejenigen, für welche zur Zeit