Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

III. 
IV. 
VI. 
VII. 
VIII. 
IX. 
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Dem Artikel 17 Abs. 2 wird folgende Vorschrift beigefügt: 
Ist die Dienstaufsicht zwischen mehreren Amterichtern getheilt, so bestimmt 
das Staatoministerium der Justiz denjenigen, welchem die Vertheilung der Geschäfte 
zusteht. 
Der Artikel 21 erhält folgende Fassung: 
Die im Art. 20 Abs. 1 angcordnete Stellvertretung erstreckt sich nicht auf 
den Fall rechtlicher Verhinderung des Gerichts. 
Der Artikel 22 erhält folgende Fassung: 
Die Ausfertigungen in den nicht zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit 
gehörenden Angelegenheiten werden, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, 
von dem Amterichter unterschrieben. 
Der Artikel 29 erhält folgende Fassung: 
Die in dem gegenwärtigen Gesetze den Landgerichten zugewiesenen, nicht zur 
ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Angelegenheiten werden von den 
Civilkammern erledigt. 
Im Artikel 30 erhält 
1. der Abs. 1 folgende Fassung: 
Die Vorschriften der S§S§ 61 bis 68, 77 des Reichs-Gerichtsverfassungs- 
gesetzes gelten auch für die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörenden An- 
gelegenheiten, für welche die Vorschriften der Landesgesetze maßgebend sind. 
2. Im Abs. 3 werden die Worte: „in den Fällen des § 100 des Reichs-Gerichts- 
verfassungsgesetzes der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen“ gestrichen. 
3. Der Abst. 4 erhält folgende Fassung: 
Ausfertigungen in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtobarkeit werden 
von dem Gerichtsschreiber unterschrieben. 
Im Artikel 36 Ziff. 2 werden die Worte: „nach den Vorschriften des gegenwärtigen 
Gesetzes“ ersetzt durch die Worte: 
„nach Art. 28“. 
Im Artikel 37 werden die Worte: „mit Ansnahme der Behandlung der im Art. 41 
bezeichneten Strafsachen“ gestrichen. 
Der Artikel 38 erhält folgende Fassung: 
Die Vorschriften der §§ 121, 124 des Reiche-Gerichtsverfassungsgesetzes 
gelten auch für die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Angelegen- 
heiten, für welche die Vorschriften der Landesgesetze maßgebend sind. 
Auf die Vertretung des Präsidenten finden die Vorschriften des Art. 32 
entsprechende Anwendung. 
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