III.
IV.
VI.
VII.
VIII.
IX.
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Dem Artikel 17 Abs. 2 wird folgende Vorschrift beigefügt:
Ist die Dienstaufsicht zwischen mehreren Amterichtern getheilt, so bestimmt
das Staatoministerium der Justiz denjenigen, welchem die Vertheilung der Geschäfte
zusteht.
Der Artikel 21 erhält folgende Fassung:
Die im Art. 20 Abs. 1 angcordnete Stellvertretung erstreckt sich nicht auf
den Fall rechtlicher Verhinderung des Gerichts.
Der Artikel 22 erhält folgende Fassung:
Die Ausfertigungen in den nicht zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit
gehörenden Angelegenheiten werden, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen,
von dem Amterichter unterschrieben.
Der Artikel 29 erhält folgende Fassung:
Die in dem gegenwärtigen Gesetze den Landgerichten zugewiesenen, nicht zur
ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Angelegenheiten werden von den
Civilkammern erledigt.
Im Artikel 30 erhält
1. der Abs. 1 folgende Fassung:
Die Vorschriften der S§S§ 61 bis 68, 77 des Reichs-Gerichtsverfassungs-
gesetzes gelten auch für die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörenden An-
gelegenheiten, für welche die Vorschriften der Landesgesetze maßgebend sind.
2. Im Abs. 3 werden die Worte: „in den Fällen des § 100 des Reichs-Gerichts-
verfassungsgesetzes der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen“ gestrichen.
3. Der Abst. 4 erhält folgende Fassung:
Ausfertigungen in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtobarkeit werden
von dem Gerichtsschreiber unterschrieben.
Im Artikel 36 Ziff. 2 werden die Worte: „nach den Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes“ ersetzt durch die Worte:
„nach Art. 28“.
Im Artikel 37 werden die Worte: „mit Ansnahme der Behandlung der im Art. 41
bezeichneten Strafsachen“ gestrichen.
Der Artikel 38 erhält folgende Fassung:
Die Vorschriften der §§ 121, 124 des Reiche-Gerichtsverfassungsgesetzes
gelten auch für die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Angelegen-
heiten, für welche die Vorschriften der Landesgesetze maßgebend sind.
Auf die Vertretung des Präsidenten finden die Vorschriften des Art. 32
entsprechende Anwendung.
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