Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Xl. Der Artikel 39 erhält folgende Fassung: 
Die Vorschriften des Art. 30 Abs. 3, 5 finden bei den Oberlandesgerichten 
entsprechende Anwendung. 
Ausfertigungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die 
das Oberlandesgericht als oberes Gericht zuständig ist, werden von dem Gerichts- 
schreiber unterschrieben. 
XII. An die Stelle des Artikel 42 Abs. 3 treten folgende Vorschriften: 
XIII. 
XIV. 
XV. 
XVI. 
Dem Obersten Landesgerichte wird ferner die Verhandlung und Entscheidung 
der zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Revisionen und Beschwerden 
in Strafsachen sowie, unbeschadet der Zuständigkeit des Reichsgerichts, die Ent— 
scheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde in Grundbuchsachen 
und anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen. 
Das Oberste Landesgericht ist, soweit nicht andere Bestimmungen getroffen 
sind, für die Angelegenheiten zuständig, welche zur Zuständigkeit des Obersten 
Gerichtshofs gehört haben. 
Der Artikel 48 erhält folgende Fassung: 
Die Civilsenate des Obersten Landesgerichts entscheiden in den Angelegen- 
heiten, für welche die Vorschriften der Landesgesetze maßgebend sind, in der 
Besetzung von sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden, über das 
Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte als 
Beschwerdegerichte und über die Bestimmung des zuständigen Gerichts jedoch in 
der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitenden. 
Der Artikel 51 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Bei dem Obersten Landesgerichte wird ein Generalstaatsanwalt, bei jedem 
Oberlandesgerichte wird ein Oberstaatsanwalt, bei jedem Landgerichte wird ein 
Erster Staatsanwalt aufsgestellt. 
Der Artikel 52 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Der Generalstaatsanwalt, die Oberstaatsanwälte und die Staatsanwälte 
werden vom König ernannt. 
Der Artikel 63 erhält folgende Fassung: 
Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten sind zuständig, Siegelungen und 
Entsiegelungen sowie die Verrichtungen einer Urkundsperson gemäß § 123 der 
Konkursordnung vorzunehmen und Vermögensverzeichnisse aufzunehmen, die nach 
gesetzlicher Vorschrift dem Vormundschaftsgericht einzureichen sind. Sie sollen sich 
diesen Geschäften nur auf Anordnung des Richters unterziehen. 
Den Gerichtsschreibern bei den Amtegerichten kann von dem Nachlasßterichte 
die Aufnahme des Inventars übertragen werden.
	        
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