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Xl. Der Artikel 39 erhält folgende Fassung:
Die Vorschriften des Art. 30 Abs. 3, 5 finden bei den Oberlandesgerichten
entsprechende Anwendung.
Ausfertigungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die
das Oberlandesgericht als oberes Gericht zuständig ist, werden von dem Gerichts-
schreiber unterschrieben.
XII. An die Stelle des Artikel 42 Abs. 3 treten folgende Vorschriften:
XIII.
XIV.
XV.
XVI.
Dem Obersten Landesgerichte wird ferner die Verhandlung und Entscheidung
der zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Revisionen und Beschwerden
in Strafsachen sowie, unbeschadet der Zuständigkeit des Reichsgerichts, die Ent—
scheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde in Grundbuchsachen
und anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen.
Das Oberste Landesgericht ist, soweit nicht andere Bestimmungen getroffen
sind, für die Angelegenheiten zuständig, welche zur Zuständigkeit des Obersten
Gerichtshofs gehört haben.
Der Artikel 48 erhält folgende Fassung:
Die Civilsenate des Obersten Landesgerichts entscheiden in den Angelegen-
heiten, für welche die Vorschriften der Landesgesetze maßgebend sind, in der
Besetzung von sieben Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden, über das
Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte als
Beschwerdegerichte und über die Bestimmung des zuständigen Gerichts jedoch in
der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitenden.
Der Artikel 51 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Bei dem Obersten Landesgerichte wird ein Generalstaatsanwalt, bei jedem
Oberlandesgerichte wird ein Oberstaatsanwalt, bei jedem Landgerichte wird ein
Erster Staatsanwalt aufsgestellt.
Der Artikel 52 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Der Generalstaatsanwalt, die Oberstaatsanwälte und die Staatsanwälte
werden vom König ernannt.
Der Artikel 63 erhält folgende Fassung:
Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten sind zuständig, Siegelungen und
Entsiegelungen sowie die Verrichtungen einer Urkundsperson gemäß § 123 der
Konkursordnung vorzunehmen und Vermögensverzeichnisse aufzunehmen, die nach
gesetzlicher Vorschrift dem Vormundschaftsgericht einzureichen sind. Sie sollen sich
diesen Geschäften nur auf Anordnung des Richters unterziehen.
Den Gerichtsschreibern bei den Amtegerichten kann von dem Nachlasßterichte
die Aufnahme des Inventars übertragen werden.