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VI.
VII.
VIII.
IX.
XI.
Ist jedoch die Einsetzung des Nacherben oder das Nachvermächtniß auf das-
jenige beschränkt, was bei dem Eintritte des Falles der Nacherbfolge oder des
Nachvermächtnisses übrig sein wird, so haben sowohl der Vorerbe oder der erste
Vermächtnißnehmer von dem vollen Betrage des ihm angefallenen als der Nacherbe
oder der Nachvermächtnißnehmer von dem vollen Betrage des an ihn heraus-
gegebenen Vermögens nach ihrem Verhältnisse zum Erblasser die Erbschaftssteuer
zu entrichten. Die von dem Vorerben oder dem Vorvermächtnißnehmer entrichtete
Stener wird für den Betrag, für welchen der Nacherbe oder der Nachvermächtniß-
nehmer stenerpflichtig ist, insoweit zurückvergütet, als sie den Betrag übersteigt,
den der Vorerbe oder der Vorvermächtnißnehmer als Nießbraucher schulden würde.
Im Artikel 23 erhält der Satz 1 folgende Fassung:
Haben Ehegatten gemeinschaftlich Verwandte des einen oder beider Ehegatten
als Erben eingesetzt oder mit anderen Zuwendungen von Todeswegen bedacht, so
wird angenommen, daß der Anfall von dem dem Bedachten am nächsten ver-
wandten Chegatten herrühre, soweit dessen Nachlaß reicht, sofern sich nicht aus den Um-
ständen ergibt, daß die Zuwendung von dem anderen Ehegatten ausgegangen ist.
Der Artikel 26 erhält folgende Fassung:
Testamentsvollstrecker, gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte der Erb-
interessenten, Nachlaspfleger sowie die Verwalter von Familienstiftungen haften
persönlich für die Steuer, wenn sie vor deren Entrichtung oder Sicherstellung
die Erbschaft, einzelne Erbtheile, Vermächtnisse, Schenkungen auf den Todesfall,
Pflichttheile oder Bezüge aus Familienstiftungen ausantworten oder steuerpflichtige
Auflagen erfüllen.
Im Artikel 28 Abs. 2 werden die Worte „oder auf Einweisung in den Besitz des
Vermögens eines Abwesenden“ gestrichen.
Im Artikel 30 werden ersetzt im Satz 1 die Worte: „letztwilliger Verfügungen“
durch die Worte:
„einer Verfügung von Todeswegen“
und im Satz 2 die Worte: „letztwillige Verfügungen“ durch die Worte:
„die Verfügungen von Todeswegen“.
Im Artikel 31 Abs. 1 wird statt „notarielles Inventar“ gesetzt „vorschriftsmäßig
errichtetes Inventar“.
Der Artikel 34 erhält folgende Fassung:
Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder unter
Pflegschaft stehen, sowie für juristische Personen sind die in den Art. 29,
31 bis 33 aufgestellten Verpflichtungen von den gesetzlichen Vertretern zu erfüllen.