Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

16. 123 
7. Behandlung von Wunden und Geschwüren leichterer Art. 
8. Antiseptik. 
9. Verbände überhaupt. 
10. Anleitung zur Hilfeleistung bei Operationen. 
11. Anleitung zur Blutstillung. 
12. Ausziehen und Reinigen von Zähnen. 
13. Behandlung der Hühneraugen und eingewachsenen Nägel. 
14. Erste Hilfe in Noth= und Unglücks-Fällen. 
15. Hilfeleistung bei Sektionen, mit Zugrundelegung der „Instruktion für das 
Verfahren der Aerzte im Königreiche Bayern bei den gerichtlichen Untersuchungen 
menschlicher Leichen“ vom 9. Dezember 1880. 
16. Leichenschau 
17. Belehrung über die Befugnisse und die Verpflichtungen der Bader. 
§ 2. 
Der Beginn des Kurses wird alljährlich bekannt gegeben. 
§ 3. 
Für den Unterricht hat das Lehr= und Handbuch für Heilgehilfen, Sanitätssoldaten, 
Krankenwärter 2c. von Dr. Joseph Sprengler, k. Medizinalrath, Oberstabsarzt I. Klasse 
àl. s. 7. zu dienen, über dessen Besitz sich jeder Schüler auszuweisen hat. 
* 4. 
Der Lehrer setzt die Zeit fest, während welcher die Schüler im Krankenhause anwesend 
zu sein haben. 
85. 
Die Regierung Kammer des Innern, hat den Lehrer, welcher den Kurs abhalten soll, 
zu bestimmen. 
In der Regel soll diese Funktion dem Vorstande der chirurgischen Abtheilung des be— 
stimmten Krankenhauses übertragen werden. 
Wenn dieser verhindert ist, den Unterricht selbst zu übernehmen, kann hiefür ein hiezu 
geeigneter Assistenzarzt der chirurgischen Abtheilung ernannt werden. 
Eine Aenderung in der Ernennung des Lehrers ist dem k. Staatsministerium des 
Innern anzuzeigen. 
§ 6. 
Der Lehrer erhält für jeden abgehaltenen Kurs eine Remuneration von 40 .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.