Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Falle des § 1109 Abs. 2 an die Stelle des Grundbuchs das Hypothekenbuch und an die 
Stelle des Grundbuchamts das Hypothekenamt; die Vorschriften der §§ 876, 878 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. 
Von der Zeit an, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, finden auf das 
Erlöschen einer nicht im Grundbuch eingetragenen Reallast die für die Grunddienstbarkeiten 
geltenden Vorschriften der Artikel 12 bis 14 entsprechende Anwendung. 
Die Vorschriften der Gesetze über die Grundentlastung bleiben unberührt. 
Ewiggeld. 
Artikel 47. 
Ein Ewiggeld, das zu der Zeit besteht, zu welcher das Grundbuch als angelegt an- 
zusehen ist, verwandelt sich in eine Rentenschuld. 
Leibgedingsrechte. 
Artikel 48. 
Besteht zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, eine Hypothek 
für wiederkehrende Leistungen, die zu einem Leibgeding, einer Leibzucht, einem Altentheil oder 
einem Auszuge gehören, so verwandelt sie sich in eine Reallast. Haftet der Eigenthümer 
des belasteten Grundstücks zu der bezeichneten Zeit nur als Drittbesitzer, so gilt die persön- 
liche Haftung des jeweiligen Eigenthümers für die während der Dauer seines Eigenthums 
fällig werdenden Leistungen als ausgeschlossen. 
Besteht zu der im Abs. 1 bezeichneten Zeit eine Hypothek für ein Wohnungsrecht oder 
für ein zu einem Leibgeding, einer Leibzucht, einem Altentheil oder einem Auszuge gehörendes 
sonstiges Recht zur Benutzung eines Grundstücks, so gilt das Recht als persönliche Dienstbarkeit. 
Ist in den Fällen der Abs. 1, 2 in der Eintragung der Höchstbetrag angegeben, für 
den das Grundstück haftet, so gilt dieser als der Höchstbetrag des bei der Zwangsversteigerung 
im Falle des Erlöschens des Rechtes durch den Zuschlag aus dem Erlöse zu leistenden Ersatzes. 
Inhaberhypotheken. 
Artikel 49. 
Einc vor der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, eingetragene 
HOypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem 
Wechsel oder aus einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann, 
gilt von diesem Zeitpunkt an als eine Sicherungshypothek.
	        
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