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Gesetzliche Dypothekentitel.
Artikel 50.
Bis zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, gilt der einem
Glänbiger kraft Gesetzes zustehende Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek sowie
das dem Staate, der Brandversicherungsanstalt, den Gemeinden und anderen Kommunal=
verbänden, den Stiftungen des öffentlichen Rechtes und den unter der Verwaltung einer öffent-
lichen Behörde stehenden Stiftungen zustehende Recht, zur Sicherung gewisser Forderungen
die Eintragung einer Sicherungshypothek an Grundstücken des Schuldners zu verlangen, als
gesetzlicher Oypothekentitel.
Für die Erstreckung der Hypothek auf mehrere Grundstücke sind die neuen Vorschriften
maßgebend.
Artikel 51.
Soweit für den Güterstand einer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestehenden Ehe die bisherigen Vorschriften maßgebend bleiben, steht der Ehefrau der im
§ 12 Nr. 6 des Hypothekengesetzes bestimmte gesetzliche Hypothekentitel für die dort bezeichneten
Ansprüche auch insoweit zu, als die Ansprüche erst nach diesem Zeitpunkt entstehen.
Artikel 52.
Ist der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben, so
steht der im § 12 Nr. 8 des Hypothekengesetzes bestimmte gesetzliche Hypothekentitel den
dort bezeichneten Berechtigten zu, auch wenn deren Ansprüche erst nach diesem Zeitpunkt entstehen.
Artikel 53.
Bis zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, steht den
HOypothekengläubigern der im § 12 Nr. 11 des Hypothekengesetzes bestimmte gesetzliche
HOypothekentitel zu.
Artikel 54.
Außer den Fällen der Artikel 50 bis 53 können gesetzliche Hypothekentitel nach dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr entstehen.
Artikel 55.
Ein gesetzlicher Hypothekentitel, der zu der Zeit besteht, zu welcher das Grundbuch
als angelegt anzusehen ist, verwandelt sich in einen Anspruch auf Bestellung einer Sicher-
ungshypothek.
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