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Ablauf einer Frist abhängt, gilt er mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
als erfolgt.
Tritt die allgemeine Gütergemeinschaft nach den Vorschriften des Preußischen Land
rechts erst zu einer späteren Zeit ein, so gilt die Vorschrift des Abs. 1 von dieser Zeit an.
Artikel 63.
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte des Fürstenthums Bayrenth,
so behält jeder Ehegatte das Recht, sie innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der
Eingehung der Ehe aufzuheben.
Mit der Aufhebung der Gütergemeinschaft tritt der Güterstand der Verwaltung und
Nutznießung ein.
Artikel 64.
Soweit nach den biseherigen Vorschriften ein Ehegatte berechtigt ist, wegen Verbindlich
keiten des anderen Ehegatten auf Aufhebung der Gütergemeinschaft mit der Wirkung zu
klagen, daß das Gesammtgut für diese Verbindlichkeiten nicht haftet, bleibt das Recht in
Ansehung der Verbindlichkeiten bestehen, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesen
buchs entstanden sind.
Die Vorschriften der §§ 1470, 1479 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden ent
sprechende Anwendung.
Artikel 65.
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte von Würzburg, Castell oder
Schweinfurt, so können im Falle der Beendigung der Gütergemeinschaft die Abkömmlinge
die Erstattung des Werthes ihres in das Gesammtgut gefallenen Vermögens verlangen,
jedoch nur bis zu dem Betrage von zwei Dritteln des Werthes des Gesammtguts. Tritt
fortgesetzte Gütergemeinschaft ein, so kann die Erstattung erst bei der Beendigung der fort
gesetzten Gütergemeinschaft und, falls der überlebende Ehegatte bei der Beendigung noch am
Leben ist, diesem gegenüber nur bis zu dem Betrag eines Sechstels des Werthes des Ge
sammtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft verlangt werden. Der Werth des zu erstatten
den Vermögens bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das Vermögen in das Gesammt
gut gefallen ist.
Sind gemeinschaftliche Abkömmlinge nicht vorhanden, so steht jedem der Ehegatten bei
der Aufhebung der Gütergemeinschaft das im § 1478 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be
stimmte Recht zu.
Artikel 66.
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte des Fürstenthums Hohenlohe,
so verbleibt cs für die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesammtguts bei der Vorschrift,