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Artikel 71.
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte von Kaufbeuren, so erhält,
wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft bei Lebzeiten des überlebenden Ehegatten aufgehoben
wird, dieser den Werth des von ihm eingebrachten Vermögens als Voraus. Die Vorschriften
des § 1478 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte von Nördlingen, so kann der
überlebende Ehegatte bei der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft verlangen, daß
die antheilsberechtigten Abkömmlinge an Stelle der Hälfte des Gesammtguts den Werth des
von dem verstorbenen Ehegatten eingebrachten Vermögens erhalten. Die Vorschriften des
§ 1478 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzoeuchs finden Anwendung.
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte von Weißenburg, so kann
der überlebende Ehegatte bei der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft verlangen, daß
die antheilsberechtigten Abkömmlinge an Stelle der Hälfte des Gesammtguts den Werth der
Hälfte des im Abs. 2 bezeichneten Vermögens erhalten.
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte von Windsheim, so erhält,
wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft bei Lebzeiten des überlebenden Ehegatten aufgehoben
wird, dieser von der den antheilsberechtigten Abkömmlingen zufallenden Hälfte des Gesammt-
guts einen Koyftheil.
Artikel 72.
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte von Würzburg, Castell, Schwein-
furt, Bamberg, Fulda oder Lindau, so finden, wenn vereinkindschaftete Abkömmlinge vorhanden
sind, nur die Vorschriften der 88 1438 bis 1467, 1473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Anwendung. Wird die Ehe durch den Tod des Ehegatten aufgelöst, der die vereinkind-
schafteten Abkömmlinge in die Ehe gebracht hat, so gelten nach der Abschichtung der verein-
kindschafteten Abkömmlinge für das Verhältniß zwischen dem überlebenden Ehegatten und
dessen Abkömmlingen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die fortgesetzte Güter-
gemeinschaft und der Artikel 65, 69.
Im Uebrigen bleiben die bisherigen Gesetze, insbesondere in Ansehung der rechtlichen
Stellung der vereinkindschafteten Kinder, maßgebend. Die Vorschrift des Artikel 65 findet
außer dem Falle des Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.
Artikel 73.
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Gütergemeinschaft
aufgehoben oder besteht zu dieser Zeit fortgesetzte Gütergemeinschaft, so bleiben die bisherigen
Vorschriften maßgebend.