Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

103 
Artikel 71. 
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte von Kaufbeuren, so erhält, 
wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft bei Lebzeiten des überlebenden Ehegatten aufgehoben 
wird, dieser den Werth des von ihm eingebrachten Vermögens als Voraus. Die Vorschriften 
des § 1478 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung. 
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte von Nördlingen, so kann der 
überlebende Ehegatte bei der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft verlangen, daß 
die antheilsberechtigten Abkömmlinge an Stelle der Hälfte des Gesammtguts den Werth des 
von dem verstorbenen Ehegatten eingebrachten Vermögens erhalten. Die Vorschriften des 
§ 1478 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzoeuchs finden Anwendung. 
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte von Weißenburg, so kann 
der überlebende Ehegatte bei der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft verlangen, daß 
die antheilsberechtigten Abkömmlinge an Stelle der Hälfte des Gesammtguts den Werth der 
Hälfte des im Abs. 2 bezeichneten Vermögens erhalten. 
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte von Windsheim, so erhält, 
wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft bei Lebzeiten des überlebenden Ehegatten aufgehoben 
wird, dieser von der den antheilsberechtigten Abkömmlingen zufallenden Hälfte des Gesammt- 
guts einen Koyftheil. 
Artikel 72. 
Besteht die allgemeine Gütergemeinschaft nach dem Rechte von Würzburg, Castell, Schwein- 
furt, Bamberg, Fulda oder Lindau, so finden, wenn vereinkindschaftete Abkömmlinge vorhanden 
sind, nur die Vorschriften der 88 1438 bis 1467, 1473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
Anwendung. Wird die Ehe durch den Tod des Ehegatten aufgelöst, der die vereinkind- 
schafteten Abkömmlinge in die Ehe gebracht hat, so gelten nach der Abschichtung der verein- 
kindschafteten Abkömmlinge für das Verhältniß zwischen dem überlebenden Ehegatten und 
dessen Abkömmlingen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die fortgesetzte Güter- 
gemeinschaft und der Artikel 65, 69. 
Im Uebrigen bleiben die bisherigen Gesetze, insbesondere in Ansehung der rechtlichen 
Stellung der vereinkindschafteten Kinder, maßgebend. Die Vorschrift des Artikel 65 findet 
außer dem Falle des Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung. 
Artikel 73. 
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Gütergemeinschaft 
aufgehoben oder besteht zu dieser Zeit fortgesetzte Gütergemeinschaft, so bleiben die bisherigen 
Vorschriften maßgebend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.