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mögens des überlebenden Ehegatten verbleibt es bei den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz—
buchs, bei dem Vorhandensein von weniger als drei Abkömmlingen des verstorbenen Ehegatten
aber nur, wenn der überlebende Ehegatte auf den ihm nach den bisherigen Vorschriften zu-
stehenden Erbtheil, soweit dieser mehr als ein Viertheil beträgt, in Gemäßheit des Artikel 79
Abs. 2 Satz 2 verzichtet.
Treffen gemeinschaftliche mit nicht gemeinschaftlichen Abkömmlingen zusammen, so stehen
dem überlebenden Ehegatten gegenüber den nicht gemeinschaftlichen Abkömmlingen die in den
Abs. 1 bis 3 bestimmten Rechte zu, auch wenn es im Verhältnisse zwischen dem überlebenden
Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen bei den bisherigen Vorschriften verbleibt.
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Regensburger Rechte, so verbleibt es
für den Fall, daß bei dem Tode der Frau nur nicht gemeinschaftliche Abkömmlinge der Frau
vorhanden sind, in Ansehung der Rechte des überlebenden Ehemanns bei den bisherigen Vor-
schriften. Verzichtet der überlebende Ehemann auf den die Hälfte übersteigenden Antheil an
der Errungenschaft, so bestimmt sich sein Erbrecht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buche. Auf den Verzicht findet die Vorschrift des Artikel 79 Abs. 2 Satz 2 Anwendung.
Artikel 8SlI.
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Rechte von Memmingen, so bestimmt
sich, wenn bei dem Tode des einen Ehegatten Abkömmlinge dieses Ehegatten vorhanden sind,
der Erbtheil des überlebenden Ehegatten nach den bisherigen Vorschriften, soweit diese für den
überlebenden Ehegatten günstiger sind.
Artikel 82.
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Bamberger Landrechte, so verbleibt es
für den Fall, daß bei dem Tode des einen Ehegatten Abkömmlinge dieses Ehegatten vorhanden
sind, in Ansehung des Rechtes des überlebenden Chegatten bei den bieherigen Vorschriften.
Verzichtet der überlebende Ehegatte auf das ihm nach diesen Vorschriften zustehende Recht, so
bestimmt sich sein Erbrecht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Auf den Ver-
zicht finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
Artikel 83.
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Bayerischen oder dem Mainzer Land-
rechte, nach dem Rechte von Ansbach, Nürnberg, Solms oder der Stadt Angsburg oder nach
den domprobsteilich Bambergischen Observanzen, so tritt an ihre Stelle der Güterstand der
BVerwaltung und Nutzuießung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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