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Erbtheilen berufen, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Seiten—
verwandten zufallen würden. Die Vorschriften des Artikel 78 Abs. 1 Satz 4 finden ent-
sprechende Anwendung.
Sind Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten vorhanden, so bestimmt sich der Erbtheil
des überlebenden Ehegatten nach den bisherigen Vorschriften, soweit diese für den über-
lebenden Ehegatten günstiger sind. Der überlebende Ehegatte behält die Hälfte der Er-
rungenschaft, auch wenn andere als gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind.
Artikel 86.
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Nürnberger Rechte, so verbleibt es für
den Fall, daß bei dem Tode des einen Ehegatten Abkömmlinge dieses Ehegatten vorhanden
sind, in Ansehung der Rechte des überlebenden Ehegatten bei den bisherigen Vorschriften;
der Erbtheil des überlebenden Ehegatten beträgt jedoch mindestens ein Viertheil.
Gemeinschaftlichen Abkömmlingen gegenüber tritt die Erhöhung des Erbtheils des über-
lebenden Ehegatten nur ein, wenn der überlebende Ehegatte auf das ihm nach den bisherigen
Vorschriften zustehende Recht des Beisitzes verzichtet. Auf den Verzicht finden die für die
Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Artikel 87.
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Rechte der Stadt Augsburg, so
verbleibt es, wenn bei dem Tode des einen Ehegatten Abkömmlinge dieses Ehegatten vor-
handen sind, in Ansehung des Erbtheils des überlebenden Ehegatten bei den bisherigen
Vorschriften, soweit diese dem überlebenden Ehegatten günstiger sind.
Artikel 88.
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Mainzer Landrechte, so bestimmt sich,
wenn bei dem Tode des einen Ehegatten gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind, das
Recht des überlebenden Ehegatten in Ansehung des Nachlasses nach den bisherigen Vor-
schriften. Verzichtet der überlebende Ehegatte auf das ihm nach diesen Vorschriften zustehende
Recht, so bestimmt sich sein Erbrecht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Auf den Verzicht finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften
eutsprechende Anwendung.
Sind vereinkindschaftete Abkömmlinge vorhanden, so verbleibt es bei den bisherigen
Vorschriften über die Vereinigung des Vermögens der beiden Ehegatten und der Abkömmlinge
und über die Rechte des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge an dem vereinigten
Vermögen.