Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 89. 
Besteht die Errungenschaftsgemeinschaft nach dem Solmser Rechte, so steht im Falle 
des Todes des einen Ehegatten dem überlebenden Ehegatten der Nießbrauch an dem Nachlasse 
zu. Die Vorschriften des § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikel 88 Abs. 1 
Satz 2, 3 finden entsprechende Anwendung. Der Nießbrauch kann für den Fall, daß 
gemeinschaftliche Abkömmlinge nicht vorhanden sind, durch letztwillige Verfügung aus- 
geschlossen werden. 
Sind andere Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten als gemeinschaftliche vorhanden, 
so erstreckt sich der Nießbrauch des überlebenden Ehegatten auf deren Erbtheile nicht; ihnen 
gegenüber steht dem überlebenden Ehegatten das im Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmte Erb- 
recht zu, auch wenn er den übrigen Erben gegenüber auf den Nießbrauch nicht verzichtet. 
3. Dotalrecht. Verwaltungsgemeinschaft. 
Artikel 90. 
Besteht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs für eine Ehe der 
Güterstand des gemeinen Dotalrechts, des Vorderösterreichischen oder des Oesterreichischen Rechtee, 
so tritt an dessen Stelle der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung. 
Das Vermäögen, welches als Heirathgut bestellt oder von der Frau ohne Vorbehalt der 
Verwaltung des Mannes überlassen ist, wird eingebrachtes Gut, das sonstige Vermögen der 
Frau wird Vorbehaltsgut. 
Die Ansprüche Dritter auf Herausgabe des Heirathguts bleiben unberührt. 
Artikel 91. 
Besteht der Güterstand des gemeinen Dotalrechts für eine Ehe, für die bioher das 
Bamberger Recht gegolten hat, so tritt mit dem Ablaufe der Frist, innerhalb welcher nach 
den bisherigen Vorschriften der Eintritt der allgemeinen Gütergemeinschaft ausgeschlossen 
werden kann, die allgemeine Gütergemeinschaft nach den Vorschriften des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchs ein, sofern nicht vorher die Ausschließung der Gütergemeinschaft erfolgt. Die für 
die allgemeine Gütergemeinschaft des Bamberger Rechtes geltenden Vorschriften des Artikel 67 
finden Anwendung. 
Artikel 92. 
Besteht der Güterstand des Vorderösterreichischen Rechtes, so sind, wenn die Franu stirbt, 
für die Rechte des überlebenden Mannes die bisherigen Vorschriften masgebend. Die Vor- 
schriften des Artikel 88 Abs. 1 Satz 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
	        
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