Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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1. für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der zum Handels. 
register eingereichten Schriftstücke; 
2. für die Eintragung der Konkurseröffnung, der Aufhebung des Eröffnungebe- 
schlusses sowie der Einstellung und Aufhebung des Konkurses; 
3. für eine nach den 88 142 bis 144 des Gesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtswegen erfolgende Löschung; wird der Wider- 
spruch eines Betheiligten zurückgewiesen, so hat der Betheiligte für die Zurück- 
weisung die für die Löschung bestimmte Gebühr zu entrichten; 
4. für das Löschungsverfahren nach S 141 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, falls die Löschung in Folge erhobenen Wider- 
spruchs unterbleibt. 
Artikel XXIX. 
Hinter den Art. 64 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Artikel 64 a. 
Wird der Widerspruch eines Betheiligten gegen eine nach § 147 des Gesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgende Löschung einer Ein- 
tragung in das Genossenschaftsregister zurückgewiesen, so hat der Betheiligte eine Ge- 
bühr von 2 Mark zu entrichten. 
Artikel 640b. 
Für die Eintragung in das Schiffsregister, einschließlich der dieselbe begleitenden 
gerichtlichen Handlungen, werden erhoben: 
1. für die erstmalige Eintragung 10 Mark; 
2. für die Eintragung von Veränderungen 3 Mark. 
Artikel 64c. 
Im Falle der Verlegung des Heimatsorts aus dem Registerbezirke (§ 126 Abf. 4 
des Binnenschiffahrtsgesetzes) wird für die Eintragung durch die neue Registerbehörde 
eine Gebühr von 3 Mark erhoben. 
Artikel 64d. 
Bei Schiffen, deren Tragfähigkeit 100,000 Kilogramm nicht übersteigt, kommen 
die in den Art. 64b, 64 bestimmten Gebühren nur zur Hälfte zur Erhebung. 
Artikel 64e. 
Für die Ertheilung des Schiffsbriefs werden die für die Ertheilung eines Hypo- 
thekenbriefs bestimmten Gebühren und für den Vermerk von Veränderungen auf dem
	        
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