Full text : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

88  7—9.  351

Auffordern  zur  Beteiligung  an  Losgesellschaften,  jede
einzelne  Verkaufs-,  Uberlassungs=  oder  Vertriebshandlung,
jedes  einzelne  Anbieten  und  jedes  einzelne  Veröffentlichen
und  Bekanntgeben  von  Gewinnen  wird  als  besonderes
selbständiges  Vergehen  bestraft,  auch  wenn  die  einzelnen.
Handlungen  zusammenhängen  und  auf  einen  einheitlichen
  Vorsatz  des  Täters  oder  Teilnehmers  zurüczuführen
  sind.“

Gegen  denjenigen,  welcher  mehrere  nach  diesem  Gesetze
strafbare  Handlungen  begangen  hat,  ist  auf  eine  Gesamtstrafe
  zu  erkennen,  die  in  einer  Erhöhung  der  verwirkten
schwersten  Strafe  besteht.

Das  Maß  der  Gesamtstrafe  darf  den  Betrag  der  verwirkten
  Einzelstrafen  nicht  erreichen,  auch  einjähriges
Gefängnis  und  zwanzigtausend  Mark  Geldstrafe  nicht
übersteigen.

Diese  Vorschriften  finden  auch  Anwendung,  wenn,
bevor  eine  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erkannte  Strafe
vollstreckt,  gezahlt,  verjährt  oder  erlassen  ist,  die  Verurteilung
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  wegen  einer  strafbaren
Handlung  erfolgt,  die  vor  der  früheren  Verurteilung
begangen  war.

:  Vel.  Ges.  v.  29.  August  1904  3  2  A.  9  (oben  S.  257).

„  Im  Gegensatze  zum  Reichsrecht  (5  78  Abs.  1  St  G.)  sind  auch

mehrere  verwirkte  Geldstrafen  zu  einer  Gesamtstrafe  zusammenzuziehen.


§  9.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1911  in  Kraft.
Mit  dem  gleichen  Tage  werden  das  Gesetz,  betr.  das
Verbot  des  Privathandels  mit  Staatslotterielosen,  vom
18.  August  1891  (GS.  S.  353)  und  das  Gesetz,  betr.  den
Handel  mit  Anteilen  und  Abschnitten  von  Losen  zu  Privat-