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Auffordern zur Beteiligung an Losgesellschaften, jede
einzelne Verkaufs-, Uberlassungs= oder Vertriebshandlung,
jedes einzelne Anbieten und jedes einzelne Veröffentlichen
und Bekanntgeben von Gewinnen wird als besonderes
selbständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen.
Handlungen zusammenhängen und auf einen einheitlichen
Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurüczuführen
sind.“
Gegen denjenigen, welcher mehrere nach diesem Gesetze
strafbare Handlungen begangen hat, ist auf eine Gesamtstrafe
zu erkennen, die in einer Erhöhung der verwirkten
schwersten Strafe besteht.
Das Maß der Gesamtstrafe darf den Betrag der verwirkten
Einzelstrafen nicht erreichen, auch einjähriges
Gefängnis und zwanzigtausend Mark Geldstrafe nicht
übersteigen.
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn,
bevor eine auf Grund dieses Gesetzes erkannte Strafe
vollstreckt, gezahlt, verjährt oder erlassen ist, die Verurteilung
auf Grund dieses Gesetzes wegen einer strafbaren
Handlung erfolgt, die vor der früheren Verurteilung
begangen war.
: Vel. Ges. v. 29. August 1904 3 2 A. 9 (oben S. 257).
„ Im Gegensatze zum Reichsrecht (5 78 Abs. 1 St G.) sind auch
mehrere verwirkte Geldstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammenzuziehen.
§ 9. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1911 in Kraft.
Mit dem gleichen Tage werden das Gesetz, betr. das
Verbot des Privathandels mit Staatslotterielosen, vom
18. August 1891 (GS. S. 353) und das Gesetz, betr. den
Handel mit Anteilen und Abschnitten von Losen zu Privat-