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84.
Das Hauptzollamt kann die Benützung einer Quetschmaschine, einer Futterschrot- oder
Hausmühle untersagen, wenn das Malzaufschlaggefälle gefährdet erscheint.
§ 5.
Gegenwärtige Anordnungen treten sofort in Krast. Die entgegenstehenden Bestimmungen,
insbesondere die Bekanntmachung des k. Staatsministeriums der Finanzen vom 5. Oktober 1895,
die Benützung von Grünmalzquetschmaschinen, sowie von Futterschrot= und Hausmühlen ohne
Kontrolapparat betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 384 ff.) verlieren ihre Wirksamkeit.
München, den 21. April 1899.
Dr. Frhr. v. Riedel.
Nr. 7030.
Bekanntmachung, Amtsbezirksänderung der Gemeinde Eismannsberg, k. Bezirksamts
Neumarkt i. O. betreffend.
Im Mamen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern
Verweser, haben allergnädigst zu genehmigen geruht, daß die Gemeinde Eismannsberg
vom 1. Jannuar 1900 ab von dem Bezirksamte Neumarkt, dem Amtsgerichte und Rentamte
Kastl und dem Forstamte Pfaffenhofen abgetrennt und dem Bezirksamte Nürnberg sowie
dem Amtsgerichte, Rentamte und Forstamte Altdorf zugetheilt wird.
hosdien-achricht.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 15. April ds. Is. den Leutnant A. I. s.
des k. bay. 1. Chevaulegers-Regiments Sigmund
Freiherrn von Rotenhan, kommandiert zum
Detachement Jäger zu Pferde des II. Armee-
Corps, auf sein allerunterthänigstes Ansuchen
zum k. Kammerjunker zu ernennen.
üöniglich Allerhöchse Genehmigunz zur
Annahme einer fremden Dekoration.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'n 13. April ds. Is. dem k. Kämmerer
Richard Freiherrn von Swaine, Guts-
und Bergwerksbesitzer zu Schloß-Theres, die
Bewilligung zur Annahme und zum Tragen
des ihm von Seiner Hoheit dem Herzoge
von Sachsen-Meiningen verliehenen Komthur-
krenzes II. Klasse des Herzoglich Sachsen-
Ernestinischen Haus-Ordens zu ertheilen.