Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 15. 
Die Steuererklärung ist unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem 
Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Artikel 16. 
Unmittelbar nach Ablauf der ersten zur Abgabe der Steuererklärung vorgesteckten Frist 
ist eine zweite öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, in welcher sämmtliche Erklärungs- 
pflichtige unter ausdrücklichem Hinweis auf die Strafbestimmung unter Art 33 des gegen- 
wärtigen Gesetzes aufgefordert werden, ihre etwa noch rückständige Steuererklärung innerhalb 
einer unerstrecklichen Frist von zwei Wochen abzugeben. 
Artikel 17. 
Beide Aufforderungen erfolgen durch die Gemeindebehörde, welche auch die Erklärungs- 
formularien bereit zu stellen und die Steuererklärungen entgegen zu nehmen hat. 
Artikel 18. 
Nach Ablauf der für Abgabe der Steuererklärungen bestimmten Fristen hat die Gemeinde- 
behörde die eingekommenen Stenererklärungen nebst den Nachweisen über den Vollzug der 
Aufforderungen dem Rentamte zur weiteren Behandlung mitzutheilen. 
Dem Rentamte liegt es ob, die eingegangenen Steuererklärungen einer vorläufigen 
Prüfung zu unterwerfen und sich im Allgemeinen Kenntniß von den im Amtsbezirke vor- 
handenen Kapitalrenten zu verschaffen. 
Hiezu kann sich das Rentamt der Mitwirkung sämmtlicher Staats= und Gemeinde- 
behörden, sowie der Notare bedienen. Dieselben sind verpflichtet, dem Rentamte auf Verlangen 
Aufschlüsse zu ertheilen und, soferne nicht besondere dienstliche Rücksichten entgegenstehen, 
worüber im Zweifel die betreffende Aussichtsbehörde entscheidet, die Einsicht aller einschlägigen 
Behelfe zu gestatten. 
Dem Rentamte obliegt außerdem noch, die zum Vollzuge des Art. 12 erforderlichen 
Erhebungen zu pflegen. 
Artikel 19. 
Jedem Steuerpflichtigen, welcher Passivkapitalzinsen oder sonstige Lasten von der steuerbaren 
Kapitalrente in Abzug bringt, kann vom Rentamte innerhalb bemessener Ausschlußfrist bei 
Meidung der Nichtberücksichtigung dieser Abzüge zur Auflage gemacht werden, das Vor- 
handensein derselben urkundlich oder in sonst glaubhafter Weise darzuthun. Dies Nachweis 
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