Volltext : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

250  Buch  III.  Abschnitt  5.  Das  Pfandrecht  an  Grundstücken.

eigentümer  zufallen  müßte.  Doch  hat  das  Gesetz  das  nicht  ausdrücklich  bestimmt,  und  eine
analoge  Anwendung  jener  für  die  Hypothek  aufgestellten  Regel  auf  die  Grundschuld  ist  vom
Reichsgericht  abgelehnt;  die  Grundschuld  soll  vielmehr  „ins  Leere  fallen“,  so  daß  weder  der
Gläubiger  noch  der  Eigentümer  Rechte  aus  ihr  ableiten  dürfen.  Sehr  sinnvoll  ist  dies  Ergebnis
  nicht.

III.  Die  Eintragungsformel  muß  angeben  (1191,  1192,  1199):

1.  den  Gläubiger,

2.  bei  der  Kapitalgrundschuld  die  Hauptpfandsumme  samt  den  etwa
rechtsgeschäftlich  bedungenen  Zinsen  und  dem  Geldbetrage  der  sonstigen  Nebenleistungen,
  bei  der  Rentenschuld  die  Rente  und  das  Ablösungskapital,

3.  bei  der  Buchgrundschuld  den  Vermerk,  daß  die  Ausstellung  eines
Grundschuldbriefs  ausgeschlossen  sei.

IV.  Mitunter  wird  eine  Grundschuld  dadurch  begründet,  daß  die  Bestellung
einer  Hypothek  zeitweilig  oder  dauernd  nicht  zum  Ziel  führt.  Hierüber  ist
bereits  früher  gesprochen  (oben  S.  239,  2  D).

2.  Ubertragung  eines  bestehenden  Grundstüchspfandrechts.
a)  Übertragung  der  Hypothek.
a)Abtretung  der  Hypothek  durch  Rechtsgeschäft.
§  230.

I.  1.  Die  Abtretung  einer  Hypothek  geschieht  durch  Abtretung  der
persönlichen  Forderung,  zu  deren  Sicherung  die  Hypothek  dienen  soll;  denn
sobald  die  Abtretung  dieser  Forderung  wirksam  wird,  geht  mit  ihr  kraft  Gesetzes
  auch  die  Hypothek  auf  den  neuen  Gläubiger  über  (401,  1153  1).  Dagegen
  ist  eine  Abtretung  der  Hypothek  für  sich  allein,  ohne  die  persönliche
Forderung,  nicht  möglich  (1153  1l).

Beispiel.  Der  Abtretung  einer  Hypothek  gibt  man  zweckmäßig  folgende  Form:  „Mir
steht  gegen  A.  eine  Darlehnssorderung  von  6000  Mk.  zu,  für  die  im  Grundbuch  von  Suhl
Band  2  Blatt  80  unter  Nr.  6  eine  Hypothek  eingetragen  ist.  Diese  Forderung  samt  Zinsen
vom  1.  April  1911  trete  ich  hiermit  an  B.  ab.  Suhl,  den  5.  April  1911.  C.“  Allerdings
häite  in  dieser  Urkunde  die  Hypothek  auch  ganz  unerwähnt  bleiben  können.  Doch  wäre  das
unklug  gewesen,  weil  nur  durch  die  Erwähnung  der  Hypothek  jeder  Zweifel  darüber  abgeschnitten
  wird,  ob  die  abgetretene  und  die  hypothekarisch  gesicherte  Forderung  identisch  sind.

Das  Verbot  der  Abtretung  einer  Hypothek  ohne  Forderung  kann  dadurch  umgangen
werden,  daß  die  Hypothek  in  eine  Grundschuld  verwandelt  oder  auf  eine  andre  dem  neuen
Gläubiger  zustehende  Forderung  übertragen  wird  (1198,  1180).

2.  Wie  bei  gewöhnlichen,  so  erfolgt  auch  bei  hypothekarisch  gesicherten
Forderungen  die  Abtretung  durch  einen  Vertrag  zwischen  der  Person,  die  die
Rechismacht  hat,  über  die  Forderung  zu  verfügen,  und  dem  neuen  Gläubiger.
Doch  ist  anders  als  bei  gewöhnlichen  Forderungen  dieser  Vertragsschluß  einem
strengen  Formzwang  unterworfen.

1)  NWG.  60  S.  251.