Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

218 
Nr. 8770. 
Abschied für den Landrath von Mittelfranken über dessen Verhundlungen in den Sitzungen 
vom 7. bis 19. November 1898. 
Im Namen Geiner Mojestät des Königs. 
Titpol!. 
Ton Gottes Gnaden Königlicher Minz von Hayern, 
Begent. 
Wir haben Uns über die von dem Landrathe von Mittelfranken in seinen Sitzungen 
vom 7 bis 19. November 1898 gepflogenen Verhandlungen Vortrag erstatten lassen, und 
ertheilen hierauf folgende Entschließungen: 
J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1897. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28 Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1897 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt, und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprinzipale für das Jahr 1899 
Die Stenerprinzipalsumme des Regierungsbezirks Mittelfranken beträgt für das Jahr 1899 
5179677. 27 J—, wovon ein Steuerprozent auf 51796 X 77 J sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1899. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlages erfolgten Anträge und Beschlüsse des Landrathes 
ertheilen Wir nachstehende Entschließungen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.