Metadata : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Verhütung  des  Feuers.  251

Arbeitsräumen  der  Wollspinnereien  und  zwar  weder  freiliegend  noch  in  Ställen  aufgeführt
  werden;  vielmehr  sind  alle  diese  Wollabgänge  in  getrennten  Räumen  oder
#eeer  innerhalb  der  Wollspinnereien  in  feuersicheren  Gefäßen  aufzubewahren.  (8  6

a.  a.
§  20.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  werden  mit  einer  Geldstrafe
  bis  zum  Betrage  von  10  Thlr.  geahndet.  (§  7  a.  a.  O.)

9)  Jusbewahrung  der  Streichseuerzeuge  *).

§  21.  Die  Aufbewahrung  fertiger  Streichzündwaaren  in  so  bedeutender
Menge,  daß  von  ihrer  etwaigen  Entzündung  erheblicher  Schaden  zu  befürchten  sein
würde,  darf  nur  in  gehörig  feuersicheren  Räumen  nachgelassen  werden,  und  da
dergleichen  bedeutende  Vorräthe  hauptsächlich  bei  den  Fabrikanten  zu  treffen  sein
werden,  so  haben  die  Polizeibehörden  bei  der  Prüfung  der  Fabrikationsstätten  zugleich
  ihre  Aufmerksamkeit  auf  die  zur  Aufbewahrung  der  gefertigten  Vorräthe  bestimmten
  Räume  zu  richten.  4  ».  .
Es  ist  hierbei  hinsichtlich  der  Anlage  von  Zündholz-Trockenöfen  im  Besonderen
Folgendes  zu  beachten:
1)  ein  Zündholz-Trockenofen  muß  in  den  äußeren  Wänden  so  stark  gebaut
werden,  daß  nicht  nur  bei  regelmäßiger  Benutzung,  sondern  auch  bei  etwaiger
Entzündung  der  im  Trockenraume  gelagerten  Zündhölzer,  welche  durch  Ueberheizung
  oder  zufällige  Schadhaftigkeit  des  Ofens  herbeigeführt  werden  kann,
der  Einsturz  desselben  nicht  zu  besorgen  ist,  auch  keine  übermäßige  Erhitzung
der  äußeren  Fläche  erfolgen  kann;
2)  nicht  nur  die  Feuerung,  sondern  auch  die  Oeffnung  des  Trockenraumes  muß
mit  einer  Thür  von  Eisenblech  versehen  werden;

3)  alles  eingebundene  Holzwerk,  sowie  alle  Brennmaterialien  müssen  so  weit
entfernt  bleiben,  daß  sie  auch  bei  Eröffnung  der  Thür  des  Trockenraumes
von  der  Flamme  der  etwa  in  Brand  gerathenen  Zündhölzer  nicht  ergriffen
werden  können;

4)  wenn  der  zur  Anlage  bestimmte  Raum  nicht  überwölbt  ist,  muß  der  Ofen
unter  einem  gewölbten  oder  eisernen  Rauchfange  aufgestellt  werden,  damit
eine  Schadhaftigkeit  der  Ofendecke  nicht  feuergefährlich  werde;  der  gewölbte
Rauchfang  muß  auf  einem  Gurtbogen  oder  einem  eisernen  Rauchfang-Balken
ruhen,  oder  der  hölzerne  Rauchfang-Balken,  in  der  Horizontale  gemessen,
wenigstens  2  Fuß  von  den  äußeren  Oberflächen  entfernt  bleiben,  in  welchen
die  Oeffnung  des  Trockenraumes  sich  nicht  befindet;

5)  über  diese  Oeffnung  muß  eine  hinreichend  weite,  also  besteigbare  Schornsteinröhre
  vorhanden  sein,  um  beim  Brande  der  Zündhölzer  den  Rauch  und  die

herausschlagende  Flamme  aufzunehmen  und  den  Rauch  abzuführen;

6)  das  Dach  des  Gebäudes,  in  welchem  ein  Trockenofen  angelegt  werden  soll,
muß  mit  unverbrennlichem  Material,  Ziegeln,  Metall,  Dornscher  Deckmasse
  2c.  belegt  sein.

)JJ  n  einer  Bekanntmachung  vom  18.  November  1868  (A.-Bl.,  S.  317)  hat  die  königliche
Regierung  auf  die  Vorzüge  der  aus  Schweden  importirten  und  außerdem  in  inländischen  Fabriken
(im  Regierungsbezirk  Merseburg  bei  Dantz  zu  Droyßig  und  Morgenstern  zu  Schilden)  dargestellen
  sog.  Sicherheitszündhölzer  vor  den  bisher  üblichen  Reibzündhölzern  aufmerksam
gemadht.  Dieselben  unterliegen  nicht  der  Selbstentzündung  und  enthalten  keine  giftigen  Substanzen.