Verhütung des Feuers. 251
Arbeitsräumen der Wollspinnereien und zwar weder freiliegend noch in Ställen aufgeführt
werden; vielmehr sind alle diese Wollabgänge in getrennten Räumen oder
#eeer innerhalb der Wollspinnereien in feuersicheren Gefäßen aufzubewahren. (8 6
a. a.
§ 20. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit einer Geldstrafe
bis zum Betrage von 10 Thlr. geahndet. (§ 7 a. a. O.)
9) Jusbewahrung der Streichseuerzeuge *).
§ 21. Die Aufbewahrung fertiger Streichzündwaaren in so bedeutender
Menge, daß von ihrer etwaigen Entzündung erheblicher Schaden zu befürchten sein
würde, darf nur in gehörig feuersicheren Räumen nachgelassen werden, und da
dergleichen bedeutende Vorräthe hauptsächlich bei den Fabrikanten zu treffen sein
werden, so haben die Polizeibehörden bei der Prüfung der Fabrikationsstätten zugleich
ihre Aufmerksamkeit auf die zur Aufbewahrung der gefertigten Vorräthe bestimmten
Räume zu richten. 4 ». .
Es ist hierbei hinsichtlich der Anlage von Zündholz-Trockenöfen im Besonderen
Folgendes zu beachten:
1) ein Zündholz-Trockenofen muß in den äußeren Wänden so stark gebaut
werden, daß nicht nur bei regelmäßiger Benutzung, sondern auch bei etwaiger
Entzündung der im Trockenraume gelagerten Zündhölzer, welche durch Ueberheizung
oder zufällige Schadhaftigkeit des Ofens herbeigeführt werden kann,
der Einsturz desselben nicht zu besorgen ist, auch keine übermäßige Erhitzung
der äußeren Fläche erfolgen kann;
2) nicht nur die Feuerung, sondern auch die Oeffnung des Trockenraumes muß
mit einer Thür von Eisenblech versehen werden;
3) alles eingebundene Holzwerk, sowie alle Brennmaterialien müssen so weit
entfernt bleiben, daß sie auch bei Eröffnung der Thür des Trockenraumes
von der Flamme der etwa in Brand gerathenen Zündhölzer nicht ergriffen
werden können;
4) wenn der zur Anlage bestimmte Raum nicht überwölbt ist, muß der Ofen
unter einem gewölbten oder eisernen Rauchfange aufgestellt werden, damit
eine Schadhaftigkeit der Ofendecke nicht feuergefährlich werde; der gewölbte
Rauchfang muß auf einem Gurtbogen oder einem eisernen Rauchfang-Balken
ruhen, oder der hölzerne Rauchfang-Balken, in der Horizontale gemessen,
wenigstens 2 Fuß von den äußeren Oberflächen entfernt bleiben, in welchen
die Oeffnung des Trockenraumes sich nicht befindet;
5) über diese Oeffnung muß eine hinreichend weite, also besteigbare Schornsteinröhre
vorhanden sein, um beim Brande der Zündhölzer den Rauch und die
herausschlagende Flamme aufzunehmen und den Rauch abzuführen;
6) das Dach des Gebäudes, in welchem ein Trockenofen angelegt werden soll,
muß mit unverbrennlichem Material, Ziegeln, Metall, Dornscher Deckmasse
2c. belegt sein.
)JJ n einer Bekanntmachung vom 18. November 1868 (A.-Bl., S. 317) hat die königliche
Regierung auf die Vorzüge der aus Schweden importirten und außerdem in inländischen Fabriken
(im Regierungsbezirk Merseburg bei Dantz zu Droyßig und Morgenstern zu Schilden) dargestellen
sog. Sicherheitszündhölzer vor den bisher üblichen Reibzündhölzern aufmerksam
gemadht. Dieselben unterliegen nicht der Selbstentzündung und enthalten keine giftigen Substanzen.