Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

364  Die  Erbfolge  in  allodifizirte  Lehengü#ter  rc.

rechtes  setzt  aber  auf  Seiten  des  Revozirenden  auch  noch
den  Aperturfall  voraus  und  was  die  Herbeiführung  des
letzteren  anlangt,  so  steht  hierin  der  gemäß  Art.  4  Abs.  3
des  Lehenablösungsgesetzes  anzunehmende  Verzicht  eines
Lehenfolgers,  wie  üale  aus  der  Erörterung  unter  Ziff.  II
von  selbst  hervorgeht,  der  refatatio  feudi,  Auflas  ung
oder  Aufsendung  eines  Lehens  nach  früherem  Rechte
keineswegs  gleich,  sondern  geht  über  letztere  hinaus.
Die  Lehensaufsendung  nämlich,  welche  gemäß  §  190  u.
f  des  Lehenedikts  von  1808  nur  zu  Gunsten  einer  bestimmten
  Perfon  erfolgen  konnte  und  falls  sie  an  einen
entfernteren  Lehenserben  oder  an  einen  Dritten  erfolgte,
gleich  einer  Lehensveräußerung  zu  behandeln  war,  wirkte
regelmäßig  nur  für  die  Person  des  Aufsendenden,  schloß
dagegen  selbst  bei  Hinzutritt  des  lehensherrlichen  Konsenses
  eine  Revokationsklage  der  Lehensfolger  nur  für
die  Lebensdauer  des  Aufsendenden  aus.  Hatten  aber

e  nächsten  #ehensfol  er  z.  B.  die  Deszendenten  des
zeräußerers  der  Aufsendung  oder  Veräußerung  des
Lehens  zugestimmt  und  konnten  diese  deshalb  gemäß
8  127  lit.  f.  des  Lehenedikts  nicht  selbst  revoziren  oder
wollten  sie  es  aus  einem  anderen  Grunde  nicht.  so
konnte  trotzdem  der  entferntere  Lehenserbe  die  Revokationsklage
  sowohl  nach  gemeinem  Lehenrechte  (ogl-Weber
  1.  c.  Thl.  IV  Seite  455,  Beseler  I.  c.  §  165
Seite  746)  als  gemäß  §  123  des  bayer.  Lehenedikts
von  1808  erst  dann  anstellen,  wenn  die  Succession  an
ihn  gelangte.  Er  konnte  also  regelmäßig  erst  nach  dem
Tode  des  Vasallen  und  seiner  Deszendenten  (vgl.  wörtlich
  Weber  I.  c.)  klagen,  denn  der  Gang  der  Succession
wird,  wie  Beseler  I.  c.  bestätigt,  durch  die  Veräußerung
nicht  unterbrochen.

Bei  dem  Verzichte  nach  Art.  4  Abs.  3  des  Lehenablösungsgesetzes
  vom  4.  Juni  1848  ist  dies  jedoch  anders.
  Bie  Präkludirten  und  deren  mit  ihnen  präkludirte
  Deszendenz  kommen  hier  gar  nicht  mehr  in  Betracht.
  Hatte  daher  ein  Vasall  das  Lehen  wrräßer,
wozu  er  nach  geschehener  Allodifikation  des  lehenherrlichen
  Konsenses  nicht  mehr  bedurfte,  und  hatten  ger
nach  dessen  Söhne  mit  oder  auch  ohne  ausdrückliche  ustinimung
  zur  Veräußerung  die  Anmeeldung  ihrer  Lehensolgere
  hie  binnen  der  Prätlusivfrist  des  Art.  4  Abs.  3
k.  unterlasZ  en,  so  ist  der  entferntere  Lehenfolger,  welcher
  sein  Er  und  dadurch  auch  das  innig  mit

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