364 Die Erbfolge in allodifizirte Lehengü#ter rc.
rechtes setzt aber auf Seiten des Revozirenden auch noch
den Aperturfall voraus und was die Herbeiführung des
letzteren anlangt, so steht hierin der gemäß Art. 4 Abs. 3
des Lehenablösungsgesetzes anzunehmende Verzicht eines
Lehenfolgers, wie üale aus der Erörterung unter Ziff. II
von selbst hervorgeht, der refatatio feudi, Auflas ung
oder Aufsendung eines Lehens nach früherem Rechte
keineswegs gleich, sondern geht über letztere hinaus.
Die Lehensaufsendung nämlich, welche gemäß § 190 u.
f des Lehenedikts von 1808 nur zu Gunsten einer bestimmten
Perfon erfolgen konnte und falls sie an einen
entfernteren Lehenserben oder an einen Dritten erfolgte,
gleich einer Lehensveräußerung zu behandeln war, wirkte
regelmäßig nur für die Person des Aufsendenden, schloß
dagegen selbst bei Hinzutritt des lehensherrlichen Konsenses
eine Revokationsklage der Lehensfolger nur für
die Lebensdauer des Aufsendenden aus. Hatten aber
e nächsten #ehensfol er z. B. die Deszendenten des
zeräußerers der Aufsendung oder Veräußerung des
Lehens zugestimmt und konnten diese deshalb gemäß
8 127 lit. f. des Lehenedikts nicht selbst revoziren oder
wollten sie es aus einem anderen Grunde nicht. so
konnte trotzdem der entferntere Lehenserbe die Revokationsklage
sowohl nach gemeinem Lehenrechte (ogl-Weber
1. c. Thl. IV Seite 455, Beseler I. c. § 165
Seite 746) als gemäß § 123 des bayer. Lehenedikts
von 1808 erst dann anstellen, wenn die Succession an
ihn gelangte. Er konnte also regelmäßig erst nach dem
Tode des Vasallen und seiner Deszendenten (vgl. wörtlich
Weber I. c.) klagen, denn der Gang der Succession
wird, wie Beseler I. c. bestätigt, durch die Veräußerung
nicht unterbrochen.
Bei dem Verzichte nach Art. 4 Abs. 3 des Lehenablösungsgesetzes
vom 4. Juni 1848 ist dies jedoch anders.
Bie Präkludirten und deren mit ihnen präkludirte
Deszendenz kommen hier gar nicht mehr in Betracht.
Hatte daher ein Vasall das Lehen wrräßer,
wozu er nach geschehener Allodifikation des lehenherrlichen
Konsenses nicht mehr bedurfte, und hatten ger
nach dessen Söhne mit oder auch ohne ausdrückliche ustinimung
zur Veräußerung die Anmeeldung ihrer Lehensolgere
hie binnen der Prätlusivfrist des Art. 4 Abs. 3
k. unterlasZ en, so ist der entferntere Lehenfolger, welcher
sein Er und dadurch auch das innig mit
22